Urteile aus der Vertragspraxis

19.03.1982

1-1-°10-1 Urteil des LG Mannheim vom 12. 6. 1981 (7 0 143/81)

Nutzungsrechte bei Programmerstellung

Nichtamtliche Leitsätze

1. Computerprogramme sind einem urheberrechtlichen Schutz grundsätzlich schon von ihrem Gegenstand her nicht zugänglich. Regelmäßig fehlt es an der erforderlichen, der sinnlichen Wahrnehmung zugänglichen Konkretisierung eines geistig-ästhetischen Gehalts. Soweit eine derartige Gedankenkombination ( = Programm im logischen Sinne) in einem Programmausdruck eine konkrete sinnlich erfaßbare Gestaltung annimmt, fehlt einer solchen jeglicher geistig-ästhetische Gehalt, der auf das Vorhandensein einer schöpferischen Leistung schließen lassen könnte.

2. Zur Frage, inwieweit ein Auftragnehmer ° 1 UWG verletzt, der ein für einen anderen Auftraggeber erstelltes Programm mehr oder weniger bearbeitet anderweitig vertreibt.

3. Der Geschädigte kann nicht nur die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen, sondern seinen Schaden nach der Lizenzanalogie berechnen, weil der Streitfall der unredlichen Verwertung eines Betriebsgeheimnisses vergleichbar ist.

Der TATBESTAND läßt sich wie folgt zusammenfassen, wobei der Einfachheit halber nur von einem Beklagten ausgegangen wird (Der Beklagte hatte eine GmbH gegründet, die auch verklagt wurde).

"Die Klägerin ist eine Inkassogesellschaft, der Beklagte befaßt sich mit der Beratung und Unterstützung bei der Auswahl, Einführung und Anwendung von Rechnern jeder Art, Software und so weiter.

Anfang 1976 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Vertrag, der die Programmierung der im Unternehmen der Klägerin anfallenden Arbeitsvorgänge zum Gegenstand hatte. Der Beklagte, der seinerzeit bei ... (einem Systemhersteller) beschäftigt war, verpflichtete sich in diesem Vertrag zur Erstellung des Pflichtenheftes, der Organisation und des Programms sowie zur Einweisung des Bedienungspersonals der Klägerin in die Programmbedienung. Als Gegenleistung hierfür war ein Honorar von 18000 Mark vereinbart. In der Folgezeit entstand im Zusammenwirken zwischen dem Beklagten und Angestellten der Klägerin ein Programm. Der Beklagte bezog hierfür insgesamt 33005 Mark.

Am 13. Oktober 1979 kopierte der Beklagte die neueste Version des Programms und der Datei der Klägerin auf eine Magnetplatte. Am 13. März 1980 erteilte der Beklagte der Fa. X eine Lizenz an einem Inkasso-Programm.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die von ihm kopierten Programme und Dateien in einer Vielzahl von Fällen verwertet oder sich zu deren Verwertung erboten.

. . .

Die Verwertung des Programms der Klägerin durch die Beklagte sei eine Verletzung des dieser an diesem Programm zustehenden Urheberrechts und ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb, ferner ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Der Beklagte sei der Klägerin daher zur Unterlassung, zur Leistung von Schadensersatz und zur entsprechenden Rechnungslegung verpflichtet.

Der Beklagte trägt vor, urheberrechtliche Ansprüche gegen ihn stünden der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte der alleinige Urheber der Inkasso-Computerprogramme, auf welche die Klage gestützt werde, sei. Die Klägerin habe vom Beklagten an diesen Programmen lediglich ein einfaches, nicht aber ein ausschließliches Nutzungsrecht erworben. Die Vermarktung seines Urheberrechts sei deshalb ein wettbewerbsrechtlich erlaubtes Verhalten und könne auch nicht als unerlaubte Handlung bewertet werden oder Bereicherungsansprüche auslösen. Eine vertragliche Vereinbarung, die den Beklagten die Verwertung seiner Werke untersagen könnte, sei seinerzeit nicht zustande gekommen. Auch habe dieser nie ein Hehl daraus gemacht, daß er das von ihm entwickelte Inkasso-Programm selbst vermarkten wolle. Auch sei zwischen ihm und der Klägerin keine Geheimhaltungspflicht vereinbart worden. Im übrigen verwende der Beklagte nicht das Programm der Klägerin sondern sein eigenes, von ihm entwickeltes und wesentlich hochwertigeres System.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet.

Mit der Verwertung eines Inkasso-Programms, welches mit dem von dem Beklagten für die Klägerin im Zusammenwirken mit deren Angestellten entwickelten Programm identisch oder nahezu identisch ist, verstößt der Beklagte gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs.

Die Klage ist allerdings nicht schon deshalb begründet, weil der Beklagte ein der Klägerin an ihrem Programm etwa zustehendes Urheberrecht verletzt. Denn Computerprogramme der hier in Streit stehenden Art sind einem urheberrechtlichen Schutz grundsätzlich schon von ihrem Gegenstand her nicht zugänglich. Gemäß ° 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhRG gehören zwar zu den geschätzten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Voraussetzung eines urheberrechtlichen Schutzes ist jedoch nach ° 2 Absatz 2 UrhRG, daß es sich um persönliche, geistige Schöpfungen handelt. Erforderlich ist ein dem Werk eigener, innerer geistiger Gehalt, der bei Werken der Literatur und Wissenschaft seinen Niederschlag in ihrem geistigen Gedankeninhalt findet, der sich in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder in der besonderen, geistvollen Form, und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes zeigt (vgl v. Gamm UrhRG, ° 2 Rdnr.

5). Dieser geistig-ästhetische Gehalt muß sich in einer bestimmten, Dritten sinnlich wahrnehmbaren Formgestaltung konkretisieren (vgl. v. Gamm a.a. O., Rdnr. 8). Inwieweit die Ausgestaltung eines Computerprogramms den an ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk zu stellenden Anforderungen genügt, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (vgl. Die Literaturzusammenstellung bei Zahn GRUR 1978, 207/215 ff). Nach Auffassung der Kammer fehlt es bei einem Computerprogramm regelmäßig und so auch im Streitfall an der erforderlichen, der sinnlichen Wahrnehmung zugänglichen Konkretisierung eines geistig-ästhetischen Gehalts. Ein derartiges Programm, mag es noch so gut ersonnen und einfallsreich kombiniert und aufgebaut sein, tritt dem Betrachter nicht als greifbare, einer geistig-ästhetischen Wertung zugängliche Formgestaltung gegenüber, sondern als abstrakte Kombination von Gedankenschritten und logischen Folgerungen, welche als solche der sinnlichen Wahrnehmung entzogen ist und irgendwelche das ästhetische Empfinden ansprechen de Merkmale nicht aufweist. Soweit eine derartige abstrakte Gedankenkombination in einem Programmausdruck eine konkrete, sinnlich erfaßbare Gestaltung annimmt, fehlt einer solchen jeglicher geistig-ästhetische Gehalt, der auf das Vorhandensein einer schöpferischen Leistung schließen lassen könnte. Dem Betrachter tritt vielmehr lediglich eine endlose Aneinanderreihung von Zeilen gegenüber, die mit aus sich heraus nicht verständlichen Buchstaben und Zahlenkombinationen gefüllt sind. Irgend ein ästhetischer Eindruck wird hierdurch nicht erweckt. Nach all dem können Computerprogramme in den Schutz, den das Urheberrechtsgesetz für geistig-ästhetische Schöpfungen begründet, regelmäßig nicht einbezogen werden. Dies gilt auch im Streitfall. Dahinstehen kann daher, ob und welcher Umfang das Programm der Kläger von deren Angestellten oder vom Beklagten geschaffen worden ist und um welche Art von Nutzungsrechten der Beklagte der Klägerin eingeräumt hat. Ein urheberrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz steht ihr gegen den Beklagten nicht zu.

Die Klageanträge sind aber im zugesprochenen Umfang gemäß ° 1 UWG aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Beklagten gegen die guten Sitten im Wettbewerb begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, daß der Beklagte das System der Klägerin, wie es am 13. Oktober 1979 vom Beklagten auf eine Magnetplatte aufgenommen worden war, in identischer oder nahezu identischer Form Dritten angeboten oder überlassen hat. Hierzu war der Beklagte nicht berechtigt, da das Programm im Auftrag der Klägerin und gegen Bezahlung durch sie für sie und nur für sie entwickelt worden war. Die Verwertung dieses Programms durch den Beklagten stellt sich bei dieser Sachlage als eine wettbewerbswidrige Ausnutzung eines fremden, von der Rechtsordnung einem anderen zugewiesenen Leistungsergebnisses dar. Zwar kann grundsätzlich keinem Arbeitnehmer oder Auftragnehmer verwehrt werden, dasjenige, was er bei einem früheren Arbeitgeber oder in Erfüllung eines Auftrages an Erfahrungen und Wissen gesammelt hat, in seiner späteren beruflichen Tätigkeit zu verwerten, wenn ihm dies nicht durch Wettbewerbsverbote oder Geheimhaltungsabsprachen ausdrücklich vertraglich - gegen entsprechende Gegenleistung - untersagt worden ist : Unlauter ist es jedoch, wenn ein Leistungsergebnis, das im Auftrag eines bestimmten Auftraggebers gegen Bezahlung für diesen geschaffen worden ist, von dem Auftragnehmer diesem anschließend entwendet und in identischer oder nahezu identischer Form nochmals und im Wettbewerb zu dem ursprünglichen Auftraggeber verwertet wird.

Indem der Beklagte dies getan hat, hat er sich der Klägerin gegenüber eines Wettbewerbsverstoßes schuldig und schadensersatzpflichtig gemacht.

Der Beklagte hat unstreitig die von ihm entwickelte neueste Version des Programms und der Datei der Klägerin kopiert und die Magnetplatte mit der Kopie mitgenommen und in zwei Fällen dieses vom Beklagten entwendete Programm identisch oder doch nahezu identisch Dritten angeboten und an sie weitergegeben . . . indem der Beklagte es nämlich in nahezu identischer Form der Fa. X gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 45000 Mark zur Verfügung gestellt hat. . . .

Dieses Arbeitsergebnis hat der Beklagte ohne Wissen und gegen den Willen der Klägerin an sich genommen, um damit zu der Klägerin in Wettbewerb treten zu können. Der Beklagte hat damit seine wettbewerbliche Tätigkeit bei der Vermarktung von Inkasso-Programmen auf einer Grundlage aufgebaut, die nach dem Zuweisungsgehalt der Rechtsordnung nicht ihm, sondern der Klägerin zustand und die er sich in Widerspruch hierzu verschafft hat. Hierdurch hat er aufwendige und mühevolle Entwicklungsarbeiten und -kosten erspart, welche die Klägerin erbringen mußte, um eine gleichwertige Wettbewerbsbeteiligung zu erreichen. Die Erzielung eines Wettbewerbsvorsprungs auf diese Weise, nämlich durch die Entwendung und identische Weiterverwendung eines für einen anderen in dessen Auftrag und auf dessen Kosten geschaffenen Arbeitsergebnisses, erscheint in hohem Maße anstößig und sittenwidrig. Der Beklagte ist der Klägerin somit nach ° 1 UWG zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet.

Kraft Gewohnheitsrecht ist der Beklagte auch zur begehrten Rechnungslegung verpflichtet, wobei mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage ein Wirtschaftsprüfervorbehalt mit aufzunehmen war. Die Schadensersatzpflicht folgt aus ° 1 UWG für den geltend gemachten Teilbetrag von 45200 Mark des Erlöses, den der Beklagte aus der Lizenzierung eines Programms an die Fa. X erzielt hat.

Dieser Betrag steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der entgangenen Lizenzgebühr zu. Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie war ihr im Streitfall zuzubilligen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Berechnungsmethode, außer bei der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten, auch bei Wettbewerbsverstößen zugelassen worden, etwa bei der wettbewerbswidrigen Nachbildung eines fremden Erzeugnisses, wenn wegen dessen besonderen Schutzwerts eine dem Immaterialgüterrechtsschutz vergleichbare Leistungsposition zur eigenen Gewinnerzielung ausgenutzt worden ist (vgl. BGH GRUR 1973, 478/480 r. Sp. "Modeneuheit") oder bei unredlicher Verwertung eines Betriebsgeheimnisses (vgl. BGH GRUR 1877, 539/542 1. Sp. "Prozeßrechner"). Der Streitfall ist der unredlichen Verwertung eines Betriebsgeheimnisses vergleichbar. Denn das Programm der Klägerin - mag es auch der Fa. X zum Teil bereits bekannt gewesen sein - stellt ein Arbeitsergebnis dar, welches von Außenstehenden, denen die Unterlagen der Klägerin nicht zur Verfügung stehen, nicht nachgeahmt werden kann, so daß sie in Ansehung dieses Programms eine einem Ausschließlichkeitsrecht angenäherte Rechtsstellung besitzen würde, wenn nicht der Beklagte die erforderlichen Unterlagen an sich gebracht und das Programm so Dritten zugänglich gemacht hätte.

Bei dieser Sachlage war der Klägerin zuzubilligen, ihren Schaden - neben der Berechnungsart des Verletzergewinns - nach der Lizenzanalogie zu berechnen.

Nachdem die Klägerin, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, eine Lizenzierung ihres Programms an die Fa. X für einen Betrag von 80000 Mark vorgesehen hatte, ihr somit durch den Wettbewerbsverstoß des Beklagten eine Lizenzgebühr in dieser Höhe entgangen ist, hat sie in jedem Falle einen Anspruch auf die Erstattung des geltend gemachten Teilbetrages in Höhe von 45200 Mark. Dahinstehen kann deshalb, ob ihr dieser Betrag auch unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns zustehen würde, oder ob eine Schadensberechnung nach dieser Methode einen Ersatzanspruch etwa nicht ergeben würde, weil der Beklagte, wie er vorträgt, aus dem Lizenzvortrag mit der Fa. X einen Gewinn gar nicht erzielt hat."

Anmerkung

Der Appetit kam anscheinend mit dem Essen: Der Auftragnehmer hat 33005 Mark für seine Arbeit erhalten, der erste Lizenznehmer zahlte bereits 45000 Mark, die Klägerin hatte sich gar DM 80000 als Lizenzgebühr vorgestellt. Da wollte die Klägerin anscheinend mitverdienen.

1. Die Ausführungen des LG zur urheberrechtlichen Seite überzeugen nicht ganz: Für einen - unwissenden - Betrachter ist auch ein Gedicht in chinesischer Schrift lediglich eine endlose Aneinanderreihung von Spalten, die mit aus sich heraus nicht verständlichen Zeichen gefüllt sind, die nicht auf das Vorhandensein einer schöpferischen Leistung schließen lassen könnten. Der ästhetische Gehalt eines Sprachwerks erschließt sich nicht dem Betrachter, sondern nur dem Hörer (oder Leser).

Meines Erachtens ist dem Urteil im Ergebnis dennoch zuzustimmen, und zwar auch dann, wenn man weniger hohe Anforderungen an den ästhetischen Gehalt stellt. Die "Aneinanderreihung von Zeilen" erfolgt nämlich nicht nach irgendeinem persönlichen Gestaltungswillen, sondern nach organisatorischen Grundsätzen. Seit über 10 Jahren wird eine (viele) Konstruktionslehre für die Erstellung von Software entwickelt. Software Engineering heißt die Parole, nicht individuelles Programmieren. Das Gericht spricht zu Recht von einer abstrakten Gedankenkombination, die nicht schöpferisch sein soll.

Es ist darauf hinzuweisen, daß zur Frage der Urheberrechtsfähigkeit der Programmdokumentation und des Programmkonzepts nichts ausgesagt ist.

2. Im wettbewerbsrechtlichen Teil der Entscheidung zieht das Gericht drei entscheidende Folgerungen, die sich aus dem Sachverhalt nicht ergeben:

2.1. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Nutzungsrechte nur der Klägerin zustanden, da das Programm im Auftrag der Klägerin und gegen Bezahlung durch sie für sie und nur für sie entwickelt worden war."

Die Tatsache, daß der Auftragnehmer eine bestimmte Vergütung erhalten hat, besagt grundsätzlich nichts dazu, ob das Programm dem Auftraggeber und nur ihm zusteht. Die Vergütung ist derjenige Betrag, auf den die Parteien sich geeinigt haben, für den der Auftragnehmer auf Grund seines vorhandenen oder erst zu erwerbenden Know-how und seiner unter Umständen vorhandenen Programmbausteine ein Programm erstellt, das der Auftraggeber nutzen darf. Je mehr Vorarbeiten der Auftragnehmer geleistet hat, desto eher kommt er, dank seines einstigen Preises, zum Zug und desto eindeutiger ist es, daß das Produkt nicht ausschließlich dem Auftraggeber gehört. Wer als Auftraggeber ausnahmsweise einmal die weitere Nutzung des Individualprogramms ausschließen will, muß das im Vertrag klarstellen und tut das in der Praxis auch. Wer als Auftraggeber eine bestimmte (Zusatz)Entwicklung finanziert, läßt sich gegebenenfalls an den Einnahmen aus der weiteren Verwertung beteiligen.

Soweit ich in meinem Buch "DV-Verträge" eine Formulierung aufführe, die dem Auftraggeber alle Nutzungsrechte einräumt, weise ich darauf hin, daß dies der Position entspricht, die die Öffentliche Hand in den damaligen Entwürfen der Besonderen Vertragsbedingungen für die Erstellung von Programmen eingenommen hat, ich habe damit nicht eine etwa bestehende Verkehrsauffassung zu Papier gebracht.

Gegen die Auffassung des LG spricht auch, daß die Branche davon ausgeht, daß Programme grundsätzlich urheberrechtfähig sind und daß dementsprechend auch bei Programmerstellung dem Auftraggeber nur soweit erforderlich Nutzungsrechte übertragen werden (° 31 V Urheberrechtsgesetz).

2.2. Das LG folgert aus der Tatsache, daß der Programmierer die neueste Version des Programms kopiert habe, daß er es entwendet habe. Der Auftragnehmer braucht das Quellformat in aktuellem Stand stets, auch bei Fertigstellung des Programms wegen der Gewährleistung. Wenn er ein Entwicklungssystem zur Verfügung hat, benötigt er das Quellformat auch auf maschinenlesbarem Datenträger. Nach dem Sachverhalt kann also von Entwenden nicht die Rede sein.

2.3. Das LG sieht im Inkassobüro zu Unrecht eine Konkurrentin des Softwarehauses. Ein Auftraggeber, der gegenüber seinen Branchen-Wettbewerbern dank des EDV-Einsatzes einen Wettbewerbsvorsprung schaffen will, ist kein Konkurrent. Die Vermarktung stünde dem entgegen.

Wenn er nach Vertragsschluß auf die Idee kommt, das Programm zu vermerkten, eine Tochtergesellschaft gründet uns geeignetes Personal anstellt, dann macht er sich nachträglich zum Konkurrenten.