Urteile aus der Vertragspraxis

11.03.1983

2-8-6 Urteil des OLG Frankfurt vom 14. Juli 1981 (5 U 161/81)

Koppelung bei Leasing

Nichtamtliche Leitsätze

1. Hardware und Software werden zum Beispiel dann miteinander gekoppelt, wenn der Auftrag einheitlich bestätigt wird und wenn der Lieferant zusagt, daß die Anlage innerhalb einer bestimmten Zeit (hier: drei Monate) nach Installation absolut betriebsbereit sei.

2. Wird allein die Hardware über einen Leasingvertrag finanziert, so wird die Koppelung durch die Einschaltung des Leasinggebers nicht automatisch aufgehoben; gegen die Aufhebung kann zum Beispiel sprechen,

a) daß bei Vertragsschluß über den Kauf des EDV-Systems noch nicht entschieden war, daß bezüglich der Hardware ein Leasingvertrag abgeschlossen wurde,

b) daß der Mitarbeiter des Verkäufers zugleich den Leasinggeber vertrat.

Bilden Verkäufer und Leasinggeber eine wirtschaftliche Einheit, so ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, der gegen die vereinbarte Abhängigkeit von Hardware und Software spräche.

3. Zur Angemessenheit einer Nachfrist.

Der Tatbestand läßt sich wie folgt zusammenfassen:

"Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft, und zwar insbesondere über Vertriebserzeugnisse, die unter dem Warenzeichen X von der" X, einem EDV-Hersteller, vertrieben werden. Die Klägerin ist eine Tochter dieses EDV-Herstellers.

Die Beklagte wandte sich wegen der Anschaffung eines EDV-Systems an die Vertriebs-Tochter X. Die Beklagte entschied sich für das EDV-System. Vertriebs-Tochter X "bestätigte unter dem 26. Mai 1975 den Auftrag einheitlich bezüglich der Hardware und der Software. Entsprechend der in der Auftragsbestätigung offengehaltenen Möglichkeit der Finanzierung über eine Leasinggesellschaft mietet die Beklagte die Anlage später bei der Klägerin und bezahlte auch die ersten Mieten. Mit Schreiben vom 1. Juni 1977 trat die Beklagte gegenüber der Vertriebs-Tochter X zurück. Nachdem die Beklagte keine weiteren Mietzahlungen entrichtete, kündigte die Klägerin den Mietvertrag fristlos. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung errechneten Forderungen gegenüber den Beklagten sind Gegenstand des Rechtsstreits.

Die Klägerin hat u. a. behauptet, sie habe für Mängel des Mietgegenstandes oder der Software nicht einzustehen; auch könnten ihr gegenüber nicht Mängel der Software geltend gemacht werden, da sie insoweit nicht Vertragspartner der Beklagten sei."

Beide Instanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe

"Die Beklagte ist gegenüber der Vertriebs-Tochter X wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten, wie sie auch den Leasingvertrag mit der Klägerin rechtswirksam gekündigt hat.

I.

Die Beklagte ist gegenüber der Vertriebs-Tochter X wirksam gern. ° 326 BGB zurückgetreten.

1. Die Klägerin hat der Beklagten alle möglichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten - soweit sie ihr als Eigentümer zustanden - abgetreten. Die Beklagte stand insoweit dem Käufer (d. h. der Klägerin) gleich.

2. Die Maschine selbst - die Hardware - wies keine Mängel auf. Die Beklagten tragen aber vor, die Lieferung der Software sei verspätet und mangelhaft gewesen; für diesen Fall sei vereinbart gewesen, daß die Beklagte zum Rücktritt sowohl bezüglich der Hardware wie der Software berechtigt sein sollte. Die Klägerin tritt dem mit der Begründung entgegen, Hardware und Software seien vertraglich nicht voneinander abhängig gemacht worden.

Der Senat folgt dem Vortrag der Beklagten. Der Zeuge B 1 hat glaubhaft bekundet, ihm sei zugesichert worden, die Anlage werde innerhalb von drei Monaten nach Aufstellung betriebsbereit sein; ihm sei zugesichert worden, ein Rücktritt vom Vertrag solle insgesamt dann möglich sein, wenn die Anlage nach Ablauf der vereinbarten drei Monate nicht betriebsbereit sein sollte; zwischen Hardware und Software sei nicht unterschieden worden; verschiedene Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien im Hinblick auf die vereinbarte Abhängigkeit von Hardware und Software auch abbedungen worden. Der Senat folgt dem Zeugen. Die Vertriebs-Tochter X hat den Auftrag bezüglich der Hardware und der Software unter dem 26. Mai 1975 einheitlich bestätigt. Unter 5. ist gewährleistet, daß die zum Einsatz kommenden Programme drei Monate nach Übergabe funktionsfertig einzusetzen seien. Für den unbefangenen Leser bezieht sich die Gewährleistung auf den Zeitpunkt der Aufstellung der Maschine: drei Monate nach der Installation sollte die Beklagte mit der Anlage arbeiten können. Vorhergehend ist unter 1. bestimmt, während der Garantiezeit entfielen die Wartungskosten für die Hardware; Ziffer 4. legt die Transportkosten fest; auch Ziffer 3. betrifft die Hardware. Schließlich spricht für die Aussage des Zeugen B 1, daß verschiedene Ziffern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Software-Leistungen abbedungen worden sind; insbesondere Lieferfristen sollten eingehalten werden. Es war offensichtlich so, wie der Zeuge B 1 bekundet hat: Aus verschiedenen Gründen mußte die Beklagte sicher sein, die Anlage werde drei Monate nach Installierung der Hardware absolut betriebsfertig sein, was ihr durch den Zeugen K 1 auch zugesichert worden ist.

. . .

Soweit sich die Klägerin bezüglich der vereinbarten Abhängigkeit von Hardware und Software auf fehlende Schriftform beruft, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Vereinbarter Formzwang kann jederzeit formlos aufgehoben werden (BGH, Urt. v. 1 1. Oktober 1967, NJW 1968, 32 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 40 Aufl., ° 125 Anm. 2 a und 127 Anm. 1 und 2; vgl, auch dens. Anm. 2 zu °° 4 und 5 AGB); ihm kommt im Zweifel nur Bedeutung in bezug auf die Beweissituation zu. Vorliegend ist der Senat aber von der Wahrheit der Aussage des Zeugen B 1 dahin überzeugt, daß zugesichert worden ist, die Beklagte solle dann zurücktreten können, wenn die Anlage drei Monate nach ihrer Installation nicht voll betriebsfertig sei.

3. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der Beklagten könne bei Mängeln der Software schon deshalb kein Rücktrittsrecht auch in bezug auf die Hardware eingeräumt worden sein, weil der Beklagten jeweils verschiedene Vertragspartner gegenübergestanden hätten: Vertragspartner in bezug auf die Software sei die Vertriebs-Tochter X gewesen, während die Anmietung der Hardware bei der Klägerin erfolgt sei.

Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Zum einen war bei den Verhandlungen zwischen der Vertriebs-Tochter X und der Beklagten noch nicht entschieden, daß bezüglich der Hardware ein

Leasingvertrag abgeschlossen würde. Dies folgt unter anderem aus der Auftragsbestätigung vom 26. Mai 1975. Zum anderen hat der Zeuge K 1 eingeräumt, er sei bei den Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien sowohl für die Firma Vertriebs-Tochter X als auch für die Klägerin aufgetreten; er habe bei den Vertragsverhandlungen erklärt, das Leasing werde ,durch uns erfolgen'. Die rechtliche Selbständigkeit der Klägerin und der Firma Vertriebs-Tochter X spricht demnach nicht gegen die von dem Senat angenommene Abhängigkeit von Hardware und Software.

Hinzu kommt - die Frage wird nachfolgend auch für den Problemkreis Finanzierungsleasing - Herstellerleasing erheblich (vgl. folgend unter II.) -, daß die Klägerin und die Firma Vertriebs-Tochter X wirtschaftlich eine Einheit bilden. Wirtschaftlich gesehen ist die Klägerin lediglich eine ausgegliederte Betriebsabteilung der Lieferantin bzw. der Firma Hersteller X. Ist dem aber so, so ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, der gegen die vereinbarte. Der Aussage des Zeugen K 2 vermag der Senat insoweit nicht zu folgen. Der Zeuge hat bekundet, er habe Anfang Februar bei der Beklagten mehrfach angerufen, um einen Übergabetermin der restlichen Programme zu vereinbaren. Hierbei sei er aber förmlich auf Eis gelaufen, weil sich die verantwortlichen Leute bei der Beklagten entweder verleugnen ließen oder man ihm sagte, krankheitshalber könne ein Termin im Februar nicht gegeben werden. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß eine Firma wie die Vertriebs-Tochter X die Beklagte unter den von dem Zeugen geschilderten Umständen nicht per Einschreiben (u. U. mit Rückschein) zur Abnahme aufgefordert hätte.

c) ° 326 Absatz 1 Satz 1 BGB setzt ferner voraus, daß die Beklagte der Firma Vertriebs-Tochter X zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, daß sie die Abnahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Dies ist auch geschehen.

Mit Schreiben vom 16. Mai 1977 hat die Beklagte eine Frist bis zum 25. Mai 1977 angesetzt. Sie ist dann mit Schreiben vom 1. Juni 1977 zurückgetreten. Die Fristsetzung war angesichts der vorangegangenen Mahnungen und des Briefwechsels - worauf noch später einzugehen sein wird - angemessen:

Die Nachfrist hat nicht den Zweck, den Schuldner in die Lage Abhängigkeit von Hardware und Software spräche.

Die wirtschaftliche Verbundenheit ergibt sich aus den Beteiligungsverhältnissen . . ."

Anmerkung:

Der Senat macht seine Argumentation davon abhängig, ob Finanzierungsleasing oder Herstellungsleasing vorliegt (die Begriffe erläutert er unter II.). Für den Bereich der Gewährleistung, um den es hier geht, hat der BGH inzwischen entschieden (Urteil vom 16. g. 1981 - VIII ZR 265180), daß es darauf nicht ankommt.

"4. Die Beklagte hat auch mit Schreiben vom 1. Juni 1977 gegenüber der Firma Vertriebs-Tochter X wirksam den Rücktritt gern. ° 326 BGB erklärt.

a) Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Software noch nicht vollständig installiert. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Firma Vertriebs-Tochter X vom 15. Juni 1977. Ob die noch ausstehenden Programme 9 % des Gesamtvolumens (so die Firma Vertriebs-Tochter X in dem Schreiben vom 15. Juni 1977) oder nur fünf Prozent (so die Klägerin) ausmachten, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß Programmteile fehlten und die Anlage nicht wie vorgesehen einsetzbar war.

b) Bezüglich der ihr obliegenden Leistung befand sich die Firma Vertriebs-Tochter X wegen der Installierung aller Programme auch im Verzuge (° 326 BGB), Verzug bedeutet Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung, ° 284 BGB. . . . Die Beklagte hat auch - wovon der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt ist - die Installierung der noch fehlenden Programme angemahnt. Der Zeuge B 1 hat bestätigt, er habe die Lieferung mehrfach telefonisch angemahnt. . . . zu setzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern sie soll ihm nur noch eine letzte Gelegenheit gewähren, die begonnene Erfüllung zu vollenden. Dabei ist die Angemessenheit keineswegs nur nach den Verhältnissen des säumigen Schuldners zu beurteilen, sondern es sind vornehmlich auch die Interessen des Gläubigers zu berücksichtigen (RG, Urteil vom 24. November 1961, RGZ 89, 123 ff., S. 125; vgl. auch Jauerning/ Vollkommer, BGB, ° 326 Anm. 2 c).

Hinzu kommt, daß die Beklagte bereits unter dem 3. Mai 1977 an die Firma Hersteller X geschrieben hatte, die Firma Vertriebs-Tochter X sei vertragsbrüchig geworden und die Maschine sei ohne Programm nutzlos. Abschließend heißt es: Wir werden kurzfristig prüfen, ob wir Ihnen die Maschine zur Verfügung stellen oder eventuell die Programme durch andere Unternehmen erstellen lassen. Die Firma 'Vertriebs-Tochter X hat hieraus zu Recht gefolgert, die Beklagte habe den Vertragsrücktritt in Aussicht gestellt. Dies aber wird ebenfalls dem Erfordernis der angemessenen Fristsetzung gerecht (vgl. RG , Urteil vom 1, März 1911, RGZ 75, 354 ff., S. 357).

Auch ist folgendes zu bedenken: Verfährt der Gläubiger nach ° 326 BGB und ist die Frist, die er bestimmt, zu kurz, so sind deshalb seine Erklärungen nicht wirkungslos; es läuft vielmehr die angemessene Frist (RG, Urteil vom 19, Dezember 1922, RGZ 106r 89 ff., S. 90). Mit Schreiben vom 16. Mai 1977 hatte die Beklagte eine Frist bis zum 25. Mai 1977 angesetzt. Sie hat die Frist dann aber nicht ausgeschöpft, sondern bis zum 1. Juni zugewartet und erst dann den Rücktritt erklärt.

II.

Die Beklagte ist gegenüber der Lieferfirma Vertriebs-Tochter X wirksam von dein Kaufvertrag zurückgetreten. Damit ist aber auch der Leasingvertrag in Fortfall gekommen, und die Beklagte schuldete seit dem wirksamen Rücktritt der Klägerin keine Leasingraten mehr.

Für den Finanzierungsleasingvertrag ist der Gewährleistungsausschluß typisch: Der Leasinggeber lehnt in der Regel jede Gewähr dafür ab, daß die Leasingsache dem vertragsmäßig vorausgesetzten Gebrauch entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist. Dies ist (vgl. hierzu und auch zu nachfolgendem Hiddemann, WM 1978, 834 ff., insbes. S. 839 f.) auch gerechtfertigt und folgt aus der reinen Finanzierungsfunktion des Leasinggebers, dem in aller Regel die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der Frage fehlt, ob die Leasingsache mit Fehlern behaftet ist. Es entspricht daher herrschender Meinung, daß der Leasinggeber, bis zur begründeten Wandlungserklärung des Leasingnehmers (bzw. seinem Rücktritt oder seiner Kündigung) seinen Anspruch auf die Leasingraten behält (Hiddemann, a. a. Orte, S. 840) und es Sache des Leasingnehmers ist, sich mit dem Lieferanten auseinanderzusetzen. Solange die Gewährleistungsansprüche und verwandte Ansprüche zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferanten nicht abschließend geklärt sind, hat der Mieter (Leasingnehmer) kein Recht, den Mietvertrag zu kündigen oder Mietzahlungen zurückzubehalten.

Anmerkung:

Diese Auffassung ist durch das Urteil des BGH vom 16. 9.1981 überholt: ". . . folgt aus einer Wandlung des Kaufvertrages, daß dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehlte. . . . Die Geschäftsgrundlage, auf die der Leasingvertrag nach dem bei Vertragsabschluß zutage getretenen Vorstellungen beider Parteien aufbaut, nämlich der käufliche Erwerb einer gebrauchsfähigen Sache durch den Leasinggeber zum Zweck der Weitergabe an den Leasingnehmer, ist mithin nicht nachträglich für die Zukunft weggefallen, sondern hat sich mit der Wandelung des Kaufvertrages als von vornherein(...)nicht vorhanden erwiesen. Dem hat die dadurch notwendig werdende, an dem Gebot von Treu und Glauben auszurichtende Anpassung des Leasingvertrages mit der Maßgabe Rechnung zu tragen, daß bereits von Vertragsschluß an eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten - Äquivalent für die Bereitstellung einer mangelfreien Leasingsache - wegfiel." In anderen Rechtsfragen kann die Unterscheidung zwischen Herstellerleasing und Finanzierungsleasing weiterhin Bedeutung behalten. Deswegen werden die Begriffsbestimmungen des OLG zitiert:

"Handelt es sich um ein sogenanntes Herstellerleasing - bei dem der Hersteller (Lieferant) selbst zugleich Leasinggeber ist und bei dem es daher an dem typischen Dreiecksverhältnis fehlt (vgl. Hiddemann, a. a. Orte, WM 1978v 834) -, so ist die Rechtslage anders. Es ist dann nicht so, daß dem Leasinggeber reine Finanzierungsfunktion zukommt und ihm die notwendige Sachkunde fehlt . . . Lieferant und Leasinggeber sind in den Fällen der geschilderten Art als eine Gesellschaft anzusehen (Reich, NJW 1973, 1613 f. in einer Anm. zu LG Augsburg, NJW 1973, 709).

Vorliegend ist es so, daß es sich bei der Klägerin und der Firma Vertriebs-Tochter X um selbständige rechtliche Gebilde in der Form einer GmbH und KG handelt. Indessen ist die Rechtslage beim verdeckten Herstellerleasing entsprechend. Es kann keinen Unterschied ausmachen, ob ein Unternehmen Herstellung und Leasing unter einer Firma betreibt, oder die betreffenden Geschäftszweige rechtlich verselbständigt werden, im Ergebnis aber unter einheitlicher Disposition bleiben. Andernfalls könnte ein Unternehmen den Folgen des Herstellerleasings immer dadurch entgehen, daß es den Betrieb in verschiedene rechtlich selbständige Firmen aufgliedert, die aber - als Tochterunternehmen unter einheitlicher Leitung bleiben. Daß es hier so liegt, wurde bereits oben unter I (3) dargestellt: Die Firma Hersteller X betreibt die Herstellung und Vermietung der Anlagen. Die Klägerin und die Vertriebs-Tochter X sind ihre Töchter und wirtschaftlich abhängig. Der Beklagten stand also im Ergebnis die Firma Hersteller X gegenüber, die gleichzeitig herstellte, lieferte und vermietete. Unter verdecktem Herstellerleasing sind unter anderem wirtschaftliche Abhängigkeit und unter Umständen enge, auf Dauer angelegte Geschäftsverbindungen zu verstehen (LG, Augsburg, Urteil vom 10. November 1972, NJW 1973, 709 ff., S. 710); auch kann erheblich werden, daß der persönlich haftende Gesellschafter der einen Firma auch Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluß bei der anderen Gesellschaft ist oder ein Angestellter - wie vorliegend der Zeuge für beide Firmen tätig wird (OLG Frankfurt am Main, 21 U 117/76).

Anmerkung

Das Gericht seziert die Koppelungsfrage aufs genaueste: Es ist für den Einzelfall festzustellen, ob die Parteien die Koppelung gewollt haben oder nicht. Dabei stellt der Senat hohe Anforderungen an die Deutlichkeit der Willensäußerung. Dies entspricht seiner grundsätzlichen Linie, davon auszugehen, daß jemand das will, was er äußert. Diese Linie zieht sich durch praktisch alle veröffentlichten Urteile des 5. Senats. Das kann zu Geschrei einer Prozeßpartei führen, die sich darüber beklagt, daß (...)re Äußerung vom Gericht zu- wortwörtlich genommen würde. Das hat auch zu meinem Aufschrei in der Anmerkung zum Urteil des Senats vom 29. August 1980 (2-6-° 9-1) geführt. Wenn alle Gerichte so vorgehen würden, würden in einigen Jahren gerichtliche Entscheidungen wieder besser vorhersehbar sein und würden viele Verträge und Schreiben wohl etwas sorgfältiger abgefaßt werden.

Im konkreten Fall kam die Koppelung nach Ansicht des Senats deutlich genug zum Ausdruck, und das zu Recht.

Das Gericht stellt dann die zweite Frage, ob die Einheit durch die teilweise Einschaltung des Leasinggebers (wieder) aufgehoben wird: Lieferant und Kunde können die Leistungen trotz Leasings weiterhin als Einheit ansehen. Fehlerhaftigkeit der Software gilt dann auch als Fehlerhaftigkeit der Hardware, soweit letztere nicht genutzt werden kann, wie das ° 9- der Besonderen Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand für die Miete (den Kauf) von EDV-Anlagen ausdrückt. Die geleaste Hardware ist dann mit einem Fehler besonderer Art versehen. Der Kunde kann ihn ebenso wie einen normalen Hardwarefehler geltend machen. Der Leasinggeber wird dadurch nicht anders belastet als auch sonst bei einer Zusage des Lieferanten.

Auch bei (reinem) Finanzierungsleasing kann die Koppelung sehr wohl erhalten bleiben. Das Gericht entlastet den Kunden nur dahingehend, daß es bei Herstellerleasing keinen vernünftigen Grund gibt, die Koppelung aufzuheben. Der BGH sieht keinen Grund, den Leasingnehmer bei Finanzierungsleasing schlechter zu stellen.