EDV und Recht

Urteile aus der Vertragspraxis

17.08.1984

Von Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt in Neckargemünd

L-17 Urteil des OLG Hamm vom 2. Dezember 1982 (2 U 131/82)

Arglistige Täuschung bei Leasing durch den Verkäufer (II)

Nichtamtlicher Leitsatz

Der Leasinggeber muß sich das Verhalten des Lieferanten wie eigenes Verhalten zurechnen lassen, wenn dieser die Vertragsverhandlungen vor Abschluß des Leasingvertrages maßgeblich geführt hat.

Paragraphen

BGB: ° 138; ° 166; ° 278

Stichworte

Sittenwidrigkeit - Auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Verhandlungsgehilfe - Lieferant bei Leasing; Wucher.

Der vom LG Bielefeld festgestellte TATBESTAND läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß der Beklagte bei der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, eine Tankstellenkasse angemietet hatte. Die Verhandlungen für die Leasinggesellschaft hatte der Lieferant der Kasse, der Zeuge X, geführt.

Der Beklagte weigerte sich nach Stillegung seines Tankstellenbetriebes, weitere Leasingraten zu zahlen. Die Klägerin klagte diese ein. Das LG gab der Klage statt, das OLG wies sie ab.

Entscheidungsgründe des OLG:

"Der zwischen den Parteien am 4.1./19.1.1977 geschlossene Leasing-Vertrag über eine Tankstellenkasse ist sittenwidrig und daher nichtig (° 138 Absatz 1 BGB).

Die Voraussetzungen des Wuchertatbestandes (° 138 Absatz 2 BGB) sind zwar mangels Unerfahrenheit des Beklagten - unzureichende Kenntnisse über den Marktpreis des geleasten Gerätes reichen insoweit nicht aus(vgl. BGH NJW 1979, 758) -nicht gegeben: Dies steht aber einer Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts, soweit sie wegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage kommt, gemäß ° 138 Absatz 1 BGB nicht entgegen (Krüger-Nieland/ Zöller in BGB RGRK, 12. Auflage 1982, ° 138 Randnummer 45). Allerdings müssen im Rahmen des ° 138 Absatz 1 BGB außer einem auffälligen Mißverhältnis weitere Umstände hinzukommen, wodurch das Rechtsgeschäft seinem Charakter nach als sittenwidrig anzusehen ist. Das Rechtsgeschäft kann insbesondere sittenwidrig sein, wenn der begünstigte Vertragsteil aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat (BGH WM 1971, 857; NJW 1979, 758; 1981, 1206; vergleiche auch BGH NJW 1982, 942, 1981; Krüger-Nieland/ Zöller a.a.O.). Diese Erfordernisse sind hier erfüllt.

Das Mißverhältnis zwischen der Leistung des Beklagten als Leasingnehmer und der Klägerin als Leasinggeberin ist besonders groß. Die Parteien hatten eine Laufzeit von 54 Monaten vereinbart. Die Leasing-Rate war auf der Grundlage eines Kaufpreises von DM 4995. - vereinbart worden. Der tatsächliche Wert der Kasse ist demgegenüber nur mit etwa 30 Prozent des Preises, nämlich mit DM 1500.- anzusetzen. Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen. Es handelt sich danach um eine mechanische Kasse aus japanischer Fertigung, die nur in der Zeit von zirka 1970 bis 1974 in Deutschland ausgeliefert wurde. Mit der Verbreitung elektronischer Kassen ab 1973 nahm die Verwendung mechanischer Kassen schnell ab und auf Grund steigender Mechanikerlöhne und schwieriger werdender Ersatzteilbeschaffung wurden mechanische Kassen, wie aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen hervorgeht, praktisch unverkäuflich. Dementsprechend hatte die streitige Kasse im Januar 1977 - bei Abschluß des Leasing-Vertrages - einen Wert von allenfalls DM 1500. - wenn unterstellt wird, da sie aus den letzten Fertigungslosen der Jahre 1973/74 stammte. Eine verwerfliche Gesinnung des Zeugen X, der die Verhandlungen für die Klägerin führte, ist ebenfalls anzunehmen. Für eine verwerfliche Gesinnung spricht insbesondere der Umstand, daß nicht nur ein

auffälliges Mißverhältnis besteht, sondern das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders groß ist und damit der Schluß auf bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung der Situation des Vertragsgegners nahe liegt (BGH NJW 1979, 758). .....

Unter Berücksichtigung aller Umstände kann damit eine verwerfliche Gesinnung festgestellt werden. Diese fällt allerdings nicht der Klägerin selbst zur Last, die den Leasing-Gegenstand von dem Verkäufer X zu dem wesentlich überhöhten Preis von DM 4995.- erworben hat. Es reicht aber auch aus, daß die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit in der Person des Zeugen X erfüllt sind, weil sich die Klägerin dessen Verhalten - wie eigenes Verhalten - zurechnen lassen muß. Der Zeuge X hat die Vertragsverhandlungen vor Abschluß des Leasing-Vertrages maßgeblich geführt. Im Rahmen des ° 123 BGB ist anerkannt, daß der Erklärungsempfänger in vollem Umfang für eine arglistige Täuschung durch seinen Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfen - auch soweit keine Vollmacht besteht - einstehen muß (BGH NJW 1974, 1505; 1978, 2144; 1979, 1593; WM 1980, 1452), wobei dahinstehen kann, ob dies aus ° 166 BGB oder aus ° 278 BGB folgt. Keine andere Beurteilung ergibt sich, wenn die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände zwar nicht dem begünstigten Vertragsteil selbst, aber seinem Verhandlungsführer, der ausschließlich auf seiner Seite steht, bekannt waren. "

Anmerkung:

Dem Urteil ist im Grundsatz zuzustimmen. Es bedarf noch der genaueren Klärung, inwieweit der Lieferant, der gemäß seiner eigenen Pflicht als Lieferant berät, bei dieser Beratung Verhandlungsgehilfe des Leasinggeben ist wenn er im Laufe dieser Beratung auch den Leasingvertrag anbahnt. Denn der Leasinggeber schuldet bei Finanzierungsleasing nicht Beratung.