"Bei guten Betriebsergebnissen gibt's Extra-Geld"

Urlaubs- und Weihnachtsgeld - Vorsicht Falle!

22.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Kann der Arbeitnehmer mit der Zahlung rechnen?

Während also im Falle des Widerrufsvorbehalts der Arbeitnehmer zunächst davon ausgehen darf, dass er eine solche Sonderzahlung erhält, kann der Arbeitnehmer im Falle des Freiwilligkeitsvorbehalts gerade nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber diese Zahlung leisten will.

Damit widersprechen sich ein Widerrufsvorbehalt und ein gleichzeitiger Freiwilligkeitsvorbehalt; dies verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Klauseln klar und verständlich sein müssen. Folge, so Schulz: Die Klausel ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.2008 - Az. 10 AZR 606/07 - insgesamt unwirksam und die Arbeitnehmer können die Sonderzahlungen auch weiterhin verlangen. Die genannte Widerrufsklausel wäre im Übrigen, selbst wenn sie ohne den Freiwilligkeitsvorbehalt aufgenommen wäre, nach § 308 Nr. 4 BGB bereits deshalb unwirksam, weil sie weder konkrete Voraussetzungen für einen Widerruf benennt noch ihn der Höhe nach beschränkt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04)

Mit dem im Beispiel genannten Vorgehen hat der Arbeitgeber darüber hinaus gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Dieser besagt, dass der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen darf. Hier hatte der Arbeitgeber die Sonderzuwendungen nur an einzelne Arbeitnehmer erbracht, ohne wirksame Voraussetzungen für diese Ungleichbehandlung aufzustellen. Fehlt es daher an einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung, so können diejenigen Arbeitnehmer, die diese Sonderzuwendung nicht erhalten haben, mit Erfolg deren Nachzahlung geltend machen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.04.2009 - 10 AZR 353/08)