Neues Kaufrecht 2022

Updatepflicht beschäftigt IT-Anbieter

13.01.2022
Von Redaktion Computerwoche
Mit Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) rückt der Bund den Software- und IT-Anbietern zu Leibe. Vor allem die Updatepflicht dürfte manchen Anbieter quälen.
Wer sein Notebook so behandelt, kann aller Voraussicht nach auch in Zukunft keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Wer sein Notebook so behandelt, kann aller Voraussicht nach auch in Zukunft keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Foto: Stokkete - shutterstock.com

Zum Jahresbeginn wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit Rücksicht auf EU-Richtlinien angepasst, um dem digitalen Zeitalter gerecht zu werden. Ein neues Gesetz erweitert das Kaufrecht im BGB, ein anderes bringt neue Regeln für Verträge über digitale Produkte.

Kaufrecht 2022: Das ist neu

Die neuen Regelungen zum Kaufrecht wurden in das BGB eingefügt, um die EU-Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs) umzusetzen. Erwirbt ein Verbraucher heute ein Smartphone oder eine sonstige "Ware mit digitalen Elementen", geht der Verkäufer eine Aktualisierungs- beziehungsweise Updateverpflichtung ein. Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit müssen gewährleistet sein. Für wie lange, ist allerdings nicht ganz klar.

Beim Bundesjustizministerium heißt es dazu: "Die Verpflichtung besteht für den Zeitraum, in dem die Verbraucherin oder der Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten kann. Maßgeblich dafür, wie lange dieser Zeitraum reicht, sind etwa Werbeaussagen, der Kaufpreis und die Materialien, die zur Herstellung der Kaufsache verwendet wurden."

Anhand von "Sonderbestimmungen" will der Gesetzgeber ferner dafür sorgen, dass beispielsweise Notebooks mit integrierten Software-Anwendungen längerfristig betriebsbereit bleiben. Der Verkäufer muss dafür Sorge tragen, dass die im Gerät ("in der Sache") enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums problemlos laufen.

Zudem wurde die Frist der sogenannten Beweislastumkehr verlängert. Zeigt sich innerhalb eines Jahres ein Mangel in einem neu gekauften digitalen Produkt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass dieses Problem schon vor der Übergabe vorlag und belangt den Verkäufer - es sei denn, der kann beweisen, dass das Produkt ohne Mängel ausgeliefert wurde. Bislang dauert diese Frist nur sechs Monate.

Verbraucherverträge: Neue Regeln

Für einheitliche Gewährleistungsrechte beim Nutzen digitaler Produkte wie Apps, E-Books oder Streamingdienste sollen zudem die neuen Regeln für Verbraucherverträge über digitale Produkte sorgen. Sie wurden durch das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Richtlinie (EU) 2019/770)" in das BGB eingefügt.

Verbrauchern stehen für digitale Produkte und Dienstleistungen erstmals umfassende Gewährleistungsrechte zu, die sich in Nacherfüllung, Preisminderung, Vertragsbeendigung sowie Schadensersatzansprüchen niederschlagen können. Wichtig ist, dass Anbieter nun verpflichtet sind Updates bereitzustellen, damit die digitalen Produkte vertragsgemäß nutzbar bleiben. Das umfasst auch Sicherheitsupdates.

Die Länge des Zeitraums, für den Updates bereitzustellen sind, variiert. Bei Abonnements gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer. Bei klassischen Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den die Verbraucher "vernünftigerweise erwarten können". Dieser Zeitraum ist flexibel. Für eine Betriebssoftware wird er zum Beispiel länger sein als für eine Software, die keine entsprechend zentrale Funktion hat. (hv)