Unzulässiger Sonderpreis bei IBM?Umstieg von DOS auf MVS zu Sonderkonditionen

14.08.1986

Rund 700 000 Mark können DOS Benutzer einsparen, wenn sie jetzt auf MVS umsteigen, hieß es in der CW vom 11. Juli 1986. Es stellt sich die Frage, ob damit nicht eine unerlaubte Sonderveranstaltung vorliegt.

Das Wettbewerbsrecht hat seine Tücken. Manche Anbieter von Standardprogrammen haben schon versucht, über Sonderpreise den Umstieg von einem Produkt auf das andere zu forcieren. Das LG Berlin (97.0.400/84) hat das im Urteil vom 26. Februar 1986 für unzulässig gehalten, wenn die Sondervergütung nur zeitlich befristet angeboten wurde. Der Kunde kann beruhigt sein: Sein Vertrag zu Vorsatzbedingungen ist auf jeden Fall wirksam.

Der Tatbestand

Die Beklagte, eine Anbieterin von Mikrocomputerprogrammen, warb mit einem "befristeten Upgrade-Sonderpreis" für ein Standardprogramm. Der Kläger, ein (echter) Wettbewerbsverein hielt das für eine unzulässige Sonderveranstaltung. Sie klagte erfolgreich auf Unterlassung.

Entscheidungsgründe

"Die beanstandete Werbung der Beklagten verstößt gegen °° 1, 9a UWG, °° I Abs. 1, 2 Abs. I der Anordnung des Reichswirtschaftsministers betreffend Sonderveranstaltungen im Sinne des ° I Abs. i der Anordnung ist die Abhaltung von Sonderveranstaltungen im Sinne des ° 1 Abs. I der Anordnung verboten. Die Voraussetzungen des ° I Abs. 2 sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat für eine Verkaufsveranstaltung geworben. Es liegt nicht lediglich eine Umtauschaktion vor. Die Beklagte will durch die Werbung den Absatz ihres Computer-Programmes XXX m fördern. Sie stellt dieses Programm Interessenten nicht lediglich gegen Rückgabe des Programms 'XXX II' zur Verfügung, sondern verlangt für den Erwerb außerdem einen Preis von DM 575,- zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Werbung ist also auf den entgeltlichen Absatz des Programms gerichtet, wobei Bezieher des Programms 'XXX III' allerdings wohl den Vorteil haben, daß der Erwerb des Programms für sie dadurch günstiger wird, daß sie der Beklagten das Programm 'XXX II' zurückgeben, sie also nicht den vollen Preis für das Programm 'XXX III' zahlen müssen. Das aber steht der Annahme einer Verkaufsveranstaltung nicht entgegen. Diese Verkaufsveranstaltung findet außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs statt. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Werbung "Achtung ... befristeter Upgrade-Sonderpreis ... bis 31.12.1984". Die Beklagte führt also nach dem Eindruck der Werbung, auf den es entscheidend ankommt (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Auflage, Randnummer 10 zu ° 9a), eine kurzfristige Aktion durch, innerhalb deren Zeitraum das Computer-Programm 'XXX III' besonders günstig erworben werden kann.

Der Leser geht deshalb von einer Verkaufsveranstaltung aus, die den Eindruck des einmaligen und unwiederholbaren macht und damit außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegt. Die Werbung soll weiter der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen. Ein Computerprogramm ist als Ware im Sinne des ° I Abs. 1 der Anordnung anzusehen. Es liegt nicht lediglich, wie die Beklagte meint, eine ° 1 Abs. I nicht unterfallende Leistungsveranstaltung vor.

Der Interessent eines Computer-Programmes schließt mit der Beklagten über den Erwerb dieses Programms einen Kaufvertrag ab. Ihm wird das Eigentum an dem Computer-Programm wie bei jeder anderen Ware übertragen. Das Kennzeichnende einer Leistungsveranstaltung besteht dagegen darin, daß der Werbende einem Interessenten seine Dienste für eine gewisse Zeit zur Verfügung stellt.

Daß die Beklagte durch die Werbung den Absatz des Computer-Programmes 'XXX III' beschleunigen will, steht außer Frage. Es wird auch für den Leser der Eindruck erweckt, daß die Beklagte für den Zeitraum, innerhalb dessen die Verkaufsveranstaltung stattfindet, besondere Kaufvorteile gewährt. Dies kommt eindeutig durch die Worte 'Achtung ... befristeter Upgrade-Sonderpreis' zum Ausdruck.

Anmerkung

Vielleicht findet sich auch hier ein Wettbewerbsverein, der IBM abmahnt. Dann bestünde die gute Aussicht, daß IBM den Sonderpreis zeitlich unbegrenzt einräumt.