Wenn Qualifizierung eien geldwerte Zuwendung ist:

"Untreue" Mitarbeiter mauossen zahlen

04.09.1987

MÜNCHEN (lo) - Quallfizierung ist ein Schlüssel zur Karriere. Bezahlt indes der Arbeitgeber für die Fortbildung, kann der Mitarbeiter leicht zur Kasse gebeten werden, wenn er dem Unternehmen bald darauf unteum wird. Darauf weist der Arbeitgeberverband Groß- und Außehandel in Hamburg hin.

Kosten für Schulungen und Fortbildung übernimmt in besonderen Fällen der Arbeitgeber. Die Unternehmen sehen allerdings diese Finanzierung unter der Prämisse "zusätzliche" und "freiwillige Leistung". Sie erwarten in aller Regel deshalb vom Mitarbeiter auch, daß er nach der Bildungsmaßnahme eine angemessene Zeit im Betrieb verbleibt. Andernfalls können von ihm die aufgewendeten Kosten zurückgefordert werden. Dazu müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die Erstattung von Ausbildungskosten verlangen, wenn der Mitarbeiter mit der Ausbildung eine geldwerte Zuwendung erhalten hat. Diese kann auch darin bestehen, daß die Ausbildung dem Arbeitnehmer berufliche Möglichkeiten eröffnet die ihm zuvor verschlossen waren. Weiterbildungsmaßnahmen können einen solchen Vorteil darstellen, etwa wenn dadurch die Voraussetzung einer höheren Tarifgruppe erfüllt werden oder die erworbenen Kenntnisse sich auch für andere Arbeitsverhältnisse nutzen lassen. Kein geldwerten Vorteil ist dagegen anzunehmen, wenn ein Lehrgang lediglich dazu dient, in der bisherigen Tätigkeit bereits benötigte Kenntnisse zu erweitern, aufzufrischen oder zu vertiefen.

Eine Rückzahlungsverpflichtung muß dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein. Dabei kommt es auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Ausbildungsmaßnahmen, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an.

Hohe Rückzahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers können dadurch gemildert werden, daß sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anteilig verringert werden. Von der Rechtsprechung wird eine Bindungsdauer bis zu drei Jahren anerkannt; in Ausnahmefällen ist auch ein längerer Zeitraum möglich. Bei dreijähriger Bindungsdauer kann zum Beispiel eine jährliche Minderung der Rückzahlungspflicht um je ein Drittel oder eine monatliche um je ein sechsunddreißigstel zugrunde gelegt, werden. Bei kürzerer Bindungspflicht berechnet man die "Amortisation" entsprechend. Es empfehlen sich klare und eindeutige Absprachen.