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Unterlassungsfallen des Urheberrechts

29.06.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Über die Leistung nach Gutdünken verfügen? Eine Irrmeinung

Beiden Fällen und vielen anderen ist gemeinsam, dass der Kaufmann der Meinung ist, für die Leistung bezahlt zu haben und deshalb nach Gutdünken damit verfahren zu können.

Dies, so betont Leis, sei jedoch nach dem deutschen Urheberrecht (UrhG) nicht der Fall. Der Urheber sei Schöpfer des "Werkes". Nach dem UrhG gelte, dass im Zweifelsfalle das Recht zur Verwertung beim Schöpfer liege. Der Zweifelsfall bestehe immer schon dann, wenn nichts vereinbart sei und der Schöpfer bei der Schöpfung (Auftrag) nur von einer bestimmten Verwendung Kenntnis hat.

Im Beispiel 1 hatte der Geschäftsführer zwar eine Vereinbarung getroffen, diese sah aber nur die Verwendung in einem Medium, nämlich der drucktechnischen Verwertung vor. Andere Nutzungsarten wie etwa die Internet- oder markenmäßige Verwendung waren nicht vereinbart.

Im Beispiel 2 wurde zwar vertraglich vorgesorgt, aber der Vertrag war in kein Controlling eingebunden. Der Vertrag beinhaltete eine Rechteeinräumung für das Unternehmen, jedoch war die Nutzung zeitlich begrenzt. Die Zeit war abgelaufen und die Rechteeinräumung zur Nutzung der Symbole etc. nicht mehr gültig.

Als Konsequenz sind Unternehmer gut beraten, jegliche Beauftragung von kreativen Tätigkeiten genauestens schriftlich zu fixieren und sich die gewünschten Rechte ggf. auch für zukünftige Anwendungsfälle einräumen zu lassen. Da die möglichen Vertragsgestaltungsoptionen vielfältig sind, sollte - zumindest bei Agenturaufträgen, die selbst oder in der Verwertung enorme Kosten bedeuten - eine juristische Begleitung erfolgen. Neben der meist faktischen Rechteeinräumung nur für ein Medium (Druck) können die Rechte auch geografisch, zeitlich etc. beschränkt sein. Darüber hinaus kann dem Schöpfer das Recht zur Namensnennung zustehen. Dies würde bedeuten, dass unter dem Bild oder anderen Designleistungen ggf. der Name des Schöpfers genannt werden müsste. Ferner kann dem Schöpfer ein Zweitverwertungsrecht zustehen. Damit könnte er die Entwicklung auch an Dritte verkaufen.