Urheberrechtsfähigkeit von Programmen:

Unter 500 Statements wird's banal

01.04.1983

Im einschlägigen Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß für Computerprogramme ein Urheberrechtsschutz unter gewissen Vorraussetzungen in Frage kommt. Es muß allerdings das allgemeine Erfordernis gegeben sein, daß es sich um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt. Bei Computerprogrammen wird der Urbeberrechtsschutz zu bejahen sein, wenn die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuläßt und die Auswahl dem Programmurheber einen gedanklichen weiten Spielraum läßt.

Der schöpferische Gedankeninhalt von Computerprogrammen findet seinen Niederschlag und Ausdruck in der Auswahl, Sammlung, Sichtung, Anordnung und Einteilung des Materials, der Informationen und Anweisungen. Computerprogramme lassen sich grundsätzlich als Sprachwerke und als Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art ansehen. Der erstgenannten Annahme steht der Umstand nicht entgegen, daß die Programme in einer besonderen Computersprache abgefaßt und nur mit besonderen Einrichtungen gelesen werden könneen. In Bezug auf die letztgenannte Werkart muß allerdings betont werden, daß der maßgebende geistig-ästhetische Gehalt nicht nur in der äußeren Formgebung, sondern auch im Gedankeninhalt zu suchen ist, der seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder in der besonderen geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargeboteten Stoffes finden kann.

Bei dieser Ausgangslage hat sich das Landgericht München I im Urteil vom 21.12.1982 - 7 0 2490/82 - mit einem Fall befaßt, wo es sich um eine verhältnismäßig komplexe Programm- und Datei-Organisation mit rund 10 000 Befehlen handelt. Insoweit ist im Schrifttum schon darauf hingewiesen worden, daß bei der Software-Entwicklung in formaler und inhaltlicher Hinsicht ein weiter Raum für persönliche, kreative Gestaltung vorhanden ist, wobei praktisch alle persönlichen Entscheidungen, Lösungen und Gestaltungen, auch wenn sie aus früheren Entwicklungsstufen herrühren, in das betriebsfertige Computerprogramm selber einfließen. Jedes nicht ganz triviale Computerprogramm wird daher eine deutlich individuelle Prägung aufweisen, die um so stärker sein wird, je umfangreicher das Programm ist. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung erstreckt sich der Urheberrechtsschutz auf etwas komplexe, nicht ganz banale Programme von etwa 500 bis 1000 Verarbeitungsschritten aufwärts. In dem fraglichen Falle wies das Programm aber nicht nur einen beachtlichen Inhalt auf. Die hohe Qualität und Originalität des Programms wurde durch zahlreiche Presseartikel bestätigt.

Zu der vorgenommenen Überspielung bestand keine Berechtigung.

Auch bejahte das Gericht für ein Handbuch als Schriftwerk den Urheberrechtsschutz. Die Übersetzung in die deutsche Sprache stellte eine Bearbeitung dar, die mangels Einwilligung des Berechtigten rechtswidrig war.

Ebenso wie das Handbuch stellte auch die Reverenzkarte eine unberechtigte Übersetzung eines geschützten Sprachwerkes dar. Das Versehen der Gegenstände mit einer bestimmten Bezeichnung war ebenfalls rechtswidrig. Der uneingeschränkte Copyright-Vermerk traf nicht zu, weil höchstens hinsichtlich der deutschen Übersetzung die Rechte bestanden. Das Anbringen einer unzutreffenden Urheberrechtsbezeichnung stellte einen Verstoß gegen ° 13 Urheberrechtsgesetz dar.

Die Klägerin begehrt zu Recht Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Rechnungslegung. Angesichts der geschilderten Umstände war an einem Verschulden nicht zu zweifeln. Der Rechnungslegungsanspruch diente dazu, die Feststellung und Bemessung des entstandenen Schadens zu ermöglichen.