DV und RechtRechtsanwalt fordert einfachere Vorgaben für R3-Systemhäuser

Unnötige Geheimniskrämerei um SAP-Geschäftsbedingungen

28.02.1997

CW: Sie haben sich in Ihrem Buch* auch mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SAP auseinandergesetzt.

Zahrnt: Zunächst einmal: Es wendet sich ebenso an Anwender wie an Anbieter. Mein Co-Autor und ich dachten, daß die Geschäftsbedingungen von SAP - auch wenn sie weitgehend über Systemhäuser vermittelt werden - als Beispiel dafür geeignet sind, was typischerweise in den AGB für Software-Überlassung geregelt wird.

CW: Wie hat die SAP darauf reagiert?

Zahrnt: Ich habe um Zustimmung gebeten. Das wurde abgelehnt, weil die Konkurrenz die Geschäftsbedingungen nicht in die Hand bekommen sollte. Ein wichtiger Konkurrent habe die Preisliste bereits imitiert.

CW: Also hat die Konkurrenz kein Problem, die Geschäftsbedingungen von SAP zu bekommen. Was wollen Sie jetzt tun?

Zahrnt: Ich habe Klage eingereicht, um feststellen zu lassen, ob ich in der nächsten Auflage die Texte abdrucken darf.

CW: Zu welchem Schluß sind Sie bei den SAP-Verträgen gekommen?

Zahrnt: Wir sind zu dem überraschenden Ergebnis gekommen, daß mehr Klauseln unwirksam sind, als wir gedacht hatten. Die Rechtsprechung ist eben sehr streng. Ich vermute, daß das Ergebnis weniger auf Überheblichkeit beruht als darauf, daß die Rechtsabteilung den Wünschen der Datenverarbeiter nicht genug Widerstand entgegengesetzt hat. Entsprechende Erfahrungen habe ich mit meinen Mandanten gemacht. Der Jurist muß gewisse Abstriche durchsetzen.

CW: Nennen Sie ein Beispiel.

Zahrnt: Nehmen Sie das Recht, die Software weiterzuverkaufen. Viele Anbieter gestatten das nicht. Das ist unwirksam. SAP erlaubt die Weiterveräußerung, der neue Anwender soll die Software aber nicht so benutzen dürfen, wie der vorherige Eigentümer, sondern so, wie es die dann gültigen Geschäftsbedingungen von SAP vorsehen. Diese können für den neuen Anwender sogar günstiger als die alten sein. Sie können aber auch ungünstiger sein, und das wäre nicht akzeptabel. Deswegen ist die Klausel unwirksam.

CW: Könnte SAP Abhilfe schaffen?

Zahrnt: Das wäre gar nicht schwer. IBM hatte ganz früher einmal wirklich einseitige Geschäftsbedingungen. Allmählich störte das die Rechtsabteilungen der Kunden und damit die guten Beziehungen zwischen IBM und den DV-Abteilungen. IBM vollzog eine Kehrtwendung. Mein Wunsch ist es, daß die R/3-Systemhäuser einfachere und fairere Vorgaben dafür bekommen, wie sie ihre Kunden bedienen sollen.

*Rechtsanwalt Christoph Zahrnt ist Autor der beiden Bücher "DV-Verträge: Wirksame und unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen", Hüthig Verlag 1996, ISBN 3-7785-2478-X, 68 Mark und "Vertragsrecht für Datenverarbeiter". Hüthig Verlag, 3. Auflage 1996, ISBN 3-7785-2454-2, 78 Mark.