Vertragsstrafeversprechen in Vertriebsverträgen

Unerlaubtes Kopieren kann teure Folgen nach sich ziehen

15.06.1990

Wer einem anderen Vertriebsrechte an Programmen einräumt, sichert sich häufig ab, daß sein Vertragspartner eine Vertragsstrafe zahlen muß, wenn er ein Programm unerlaubt kopiert oder das zwar erlaubterweise tut, es aber nicht meldet. Empfindliche Vertragsstrafen werden von der Rechtsprechung nicht bemängelt.

Ein Vertragsstrafeversprechen ist eine feine Sache für denjenigen, der Vertriebsrechte einräumt: Er braucht in dem Fall, daß sein Vertriebspartner gegen die strafbewehrten Vertragsbedingungen verstößt, seinen Schaden nicht zu beweisen. Der Vertriebspartner muß zahlen. Nichtkaufleute werden dabei durchs Gesetz geschützt: Gemäß Paragraph 343 BGB kann das Gericht eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe herabsetzen. Wer allerdings Programme vertreibt, ist in aller Regel Kaufmann. Für ihn gilt diese Schutzvorschrift nicht.

Vertragsstrafen nicht zu hoch ansetzen

Ich selber dränge vorsichtshalber trotzdem dazu, die Vertragsstrafen nicht so hoch zu machen, damit sie auch durchsetzbar sind. Wenn der Vertreiber die Vertragsstrafe in Allgemeine Geschäftsbedingungen aufnimmt, ist das auch anzuraten: Dann unterliegen solche Klauseln der Inhaltskontrolle durch das AGB-Gesetz. Das bedeutet, daß sie dann unwirksam sind, wenn sie grob gegen Treu und Glauben verstoßen. Wenn die Klausel aber individuell vereinbart wird, gibt es nur eine Grenze für ihre Wirksamkeit. Sie muß schon sittenwidrig sein, um gemäß Paragraph 138 BGB unwirksam zu sein.

Einen solchen Fall, daß die Vertragsstrafe individuell vereinbart war, hatte das LG München I im Urteil vom 12. Januar 1989 (7 O 3010/88) zu entscheiden: Der Vertriebspartner sollte das Programm nicht selber kopieren, sondern jeweils Kopien vom Programminhaber beziehen. Der Preis für den Endkunden sollte etwa 28 000 Mark betragen. Davon sollte der Vertriebspartner 10 000 Mark als Kaufpreis abführen. Die Vertragsstrafe war in Höhe des zehnfachen Kaufpreises je Vertragsverletzung vereinbart.

Streitpunkt: Fortdauer des Vertrages

Der Programminhaber machte zwei Vertragsverstöße geltend: Zum einen hatte der Vertriebspartner seine Kopie, die er für Vertriebszwecke hatte, in einer Kopie, die wesentliche Teile des Programms umfaßte, an einen Interessenten weitergegeben. Er verteidigte sich damit, daß er keine Kopie vom Programminhaber erhalten hatte. Die Parteien waren über die Fortdauer des Vertriebsvertrages in Streit.

Im zweiten Fall hatte der Vertreiber eine Kopie nicht verkauft, sondern an einen Dritten weitergegeben, der damit Akquisition betreiben sollte.

Das LG München I sah die Vertragsstrafe zweimal als verwirkt an. Dem Programminhaber war wohl die Höhe der Vertragsstrafe anfangs peinlich. Er hatte deswegen vorprozessual nach dem ersten Vertragsverstoß nur eine Vertragsstrafe in einfacher Höhe, also 10 000 Mark verlangt. Als der Vertreiber sich weigerte, diesen Betrag zu zahlen, klagte er dann auf das Zehnfache, und das wegen zwei Verstöße.

Das Landgericht hatte überhaupt keine Bedenken, den Vertreiber entsprechend zu verurteilen. Mit einem Halbsatz erwähnte es, daß es sich um eine Individualabrede handeln würde.

Mehr als zwei Drittel der Besucher kamen aus der Industrie, vor allem aus dem Maschinenbau, Fahrzeugbau und der Elektrotechnik und Elektronik, 19 Prozent aus Dienstleistungsunternehmen und vier Prozent aus dem Handwerk. Die Besucherbefragung ergab eine hohe Besucherqualifikation: 11,5 Prozent waren Geschäftsführer und Inhaber, 25 Prozent leitende Angestellte, 35 Prozent technisches Management, elf Prozent Systementwickler.

Rund ein Zehntel gab an, ausschließlich wegen der Qualitätstechnik gekommen zu sein.

Auch die Aussteller lobten die hohe Besucherqualifikation, mit der sie zu 96 Prozent zufrieden

waren.

Zum geschäftlichen Erfolg des Fachmesseverbunds äußerten sich 90 Prozent zufrieden. Sie signalisieren eine derzeit gute Marktlage und günstige Konjunkturerwartungen. Und sie stellen eine zunehmende Anwendung der C-Technologien auch in Mittelstand und Handwerk fest.

Nach Ansicht der Veranstalter, der Messe Stuttgart International und des Messepartners

Mesago, hat sich der Messeverbund bewährt. Wachsende Bedeutung von CAQ-Anwendungen und der grundlegende Wandel im Qualitätsdenken, der von der nachträglichen Kontrolle zur integrierten Qualitätsproduktion führt, haben sich als tragfähige Brücke erwiesen.

Die Aufnahme der Ident/Vision ist nach Ansicht der Veranstalter eine logische Erweiterung. Sowohl CAT und Quality als auch Ident/Vision haben ihren Schwerpunkt im Bereich der industriellen Fertigung, wo die verschiedenen C-Technologien zunehmend miteinander

verzahnt sind.