Kundenbewirtung und Finanzamt

Umsatzsteuer auf Snacks und Co.

04.11.2013
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt erläutert, welchen Steuersatz Imbissbuden, Restaurants und Caterer auf zubereitete Speisen anwenden müssen.
Gastronomie: Wo verläuft die Trennlinie zwischen ermäßigt besteuerter Lieferung und voll besteuerter Restaurationsleistung?
Gastronomie: Wo verläuft die Trennlinie zwischen ermäßigt besteuerter Lieferung und voll besteuerter Restaurationsleistung?
Foto: matttilda - Fotolia.com

In den vergangenen Jahren haben der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof mehrere überwiegend steuerzahlerfreundliche Urteile zur Besteuerung von Snacks und anderen Lebensmitteln gefällt. Immer ging es dabei um die Frage, in welchen Fällen es sich nur um eine Lieferung von Lebensmitteln handelt, und wann stattdessen eine sonstige Leistung vorliegt, weil die Abgabe der Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungselementen verbunden ist.

Von dieser Entscheidung hängt nämlich ab, ob die Lebensmittel mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern sind, oder ob der volle Steuersatz von 19 Prozent anfällt.

Nach den Urteilen standen die Betreiber von Snackbars, Imbissbuden, Restaurants und anderen betroffenen Betrieben aber vor der Frage, wie sich die Finanzverwaltung zu den Urteilen stellen würde. Es war zwar klar, dass an einer grundsätzlichen Anwendung der höchstrichterlichen Entscheidungen kein Weg vorbei führen würde. Allerdings haben die Gerichte immer nur im Einzelfall entschieden und damit bisher nur für Fälle mit weitgehend identischer Sachlage Rechtssicherheit geschaffen.

Verbindliche Regelung

Wo aber nun konkret die Trennlinie zwischen ermäßigt besteuerter Lieferung und voll besteuerter Restaurationsleistung verläuft, war aus den Urteilen allenfalls vage abzulesen. An einer verbindlichen Regelung durch die Finanzverwaltung, welche Fälle sie als Lieferung anerkennt, führte also kein Weg vorbei, und jetzt hat das Bundesfinanzministerium endlich die lange erwartete Verwaltungsanweisung veröffentlicht.

Ob nun im Einzelfall eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, hängt laut dieser Richtlinie davon ab, ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Entscheidend dafür ist das "Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes", wobei aber nur die Dienstleistungselemente zu berücksichtigen sind, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.

Dienstleistungselemente, die nicht zu berücksichtigen sind

Insbesondere folgende Dienstleistungselemente sind bei der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen, weil die Finanzverwaltung sie als ausdrücklich notwendig für die Vermarktung von verzehrfertigen Lebensmitteln ansieht:

  • Darbietung von Waren in Regalen und übliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck)

  • Zubereitung der Speisen sowie Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben

  • Transport der Speisen und Getränke einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts

  • Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen, zum Beispiel Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen etc.

  • Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen etc. sowie allgemein die Bereitstellung von Papierservietten

  • Erstellung von Leistungsbeschreibungen (Speisekarten/-plänen etc.) und allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots

  • Beim Schulessen der Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten

Auch Dienstleistungen, die in keinem Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen stehen, sind nicht in die Prüfung einzubeziehen. Dazu gehören beispielsweise Vergnügungsangebote in Freizeitparks, Leistungen eines Pflegedienstes oder Gebäudereinigungsleistungen außerhalb eigenständiger Cateringverträge, und zwar jeweils unabhängig davon, ob sie vom speiseabgebenden Unternehmer oder von einem Dritten erbracht werden. Einfach ausgestattete Imbissbuden ohne Sitzgelegenheiten werden künftig also grundsätzlich mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert. Auch fürs "Essen auf Rädern" gilt künftig regelmäßig der ermäßigte Umsatzsteuersatz.