Briefe

Übertragungspflicht

03.12.1999
Betrifft: CW 40/99 vom 8. Oktober 1999, Seite 37: "Denic muß Rechtsverstöße bei Domain-Vergabe nicht untersuchen"

Sie berichten über die"Ambiente"-Entscheidung des OLG Frankfurt, derzufolge Denic erst dann dazu verpflichtet ist, eine umstrittene Domain vom Inhaber auf einen Dritten zu übertragen, wenn der Dritte ein rechtskräftiges Urteil gegen den Inhaber erwirkt hat. Natürlich freue ich mich darüber, daß Sie Ihre Leser über diese wichtige Grundsatzentscheidung informieren. Unglücklicherweise jedoch enthält der Artikel eine unrichtige und eine unscharfe Aussage: Tatsächlich ist der Disput um die Domain ambiente.de nicht dergestalt beendet, daß diese nun, wie Sie schreiben, "der Frankfurter Messegesellschaft gehört"; vielmehr hat das OLG ja gerade die erstinstanzliche Verurteilung Denics zur Umschreibung auf die Messe aufgehoben, und deshalb wird Denic die Domain wieder für den ursprünglichen Inhaber registrieren. Das ist bisher nur deshalb noch nicht geschehen, weil wir es für fair halten, der Messe eine Übergangsfrist einzuräumen.

Soweit darüber hinaus ich zitiert werde mit der Bemerkung, es komme "pro Jahr zu einigen hundert Konflikten um die Vergabe und Eintragung von Domain-Namen", mag zur Klarstellung folgendes hinzuzufügen sein: In den allermeisten dieser Fälle fechten Domain-Inhaber und Anspruchsteller den Streit untereinander aus und versuchen - entsprechend der vom OLG Frankfurt nun bestätigten Linie - nicht, Denic in ihre Auseinandersetzung hineinzuziehen.

Rechtsanwalt Stephan Welzel, Justitiar Denic eG