Checkliste

Twitter rechtlich richtig nutzen

25.06.2010
Von 


Simon Hülsbömer betreut als Senior Research Manager Studienprojekte in der Marktforschung von CIO, CSO und COMPUTERWOCHE. Zuvor entwickelte er Executive-Weiterbildungen und war rund zehn Jahre lang als (leitender) Redakteur tätig. Hier zeichnete er u.a. für die Themen IT-Sicherheit und Datenschutz verantwortlich.

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht ist so vielschichtig, dass sich eine vollständige und abschließende Checkliste in diesem Bereich kaum erstellen lässt. Besonders hervorzuheben ist jedoch, dass "Guerilla-Marketing" in Deutschland vor Problemen steht, da Paragraf 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) die Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen untersagt. Am sichersten handelt ein Unternehmen in dieser Hinsicht daher, wenn es bei Twitter klar als solches erkennbar auftritt.

Auf Grundlage des Wettbewerbsrechts können insbesondere Unternehmen direkt gegeneinander vorgehen. Wer meint, dass Konkurrenten sich unzulässig verhalten, weil sie beispielsweise kein ordnungsgemäßes Impressum eingebunden haben, Werbebotschaften verschleiern oder ihren "Followern" per Direct Message Spam schicken (siehe nächste Seite), kann versuchen, gegen sie vorzugehen. Ob ein Gericht aber tatsächlich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht annimmt, ist bei Twitter nicht für alle denkbaren Konstellationen bereits absehbar (siehe beispielsweise zur Impressumspflicht oben). Darüber hinaus stehen viele Nutzer und Kunden der "rechtlichen Keule" kritisch gegenüber: Wer beim kleinsten Verdacht sofort abmahnt, wird oft mit öffentlicher Kritik gestraft. Es kann daher besser sein, über Social-Media-Dienste öffentlich in den Dialog zu treten - das zeugt nicht zuletzt von der eigenen Internetkompetenz.

Äußerungsrecht und Link-Haftung

Wer eine Tatsache behauptet, muss nachweisen können, dass die behauptete Tatsache auch wirklich wahr ist. Meinungsäußerungen dürfen die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Gerade in unteren Instanzen ist die Rechtsprechung jedoch leider sehr uneinheitlich, wann die Grenze von der erlaubten Meinungsäußerung zur nicht erlaubten Schmähkritik überschritten wird.

Wer fremde Seiten verlinkt, muss auch bei Twitter aufpassen.
Wer fremde Seiten verlinkt, muss auch bei Twitter aufpassen.

Vorsicht auch beim Verlinken auf fremde Web-Seiten - für Links zu fremden rechtswidrigen Seiten kann man selbst haftbar sein! Das verhindert in der Regel auch kein Disclaimer oder freundlicher Hinweis im Tweet oder der Website - trotz aller gegenteiligen Meinungen.

Wer selbst gegen andere wegen der Verletzung eigener Rechte durch nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Beleidigungen rechtlich vorgehen möchte, kann dies tun - sollte sich aber im Klaren sein, dass das Gegenüber nicht unbedingt identifizierbar sein wird: Twitter verifiziert die angemeldeten Nutzer bislang nicht.

Urheberrecht

Dass einzelne Tweets trotz der "kurzen Länge" von maximal 140 Zeichen urheberrechtlich geschützt sein können, ist nicht ausgeschlossen. Das "Re-Tweeten" fremder Tweets dürfte aber selbst dann zulässig sein.