EDV und RechtAufgrund der Inhaltskontrolle durch den Bundesgerichtshof

Testen von Software nicht immer selbstverständlich

08.08.1997

Die öffentliche Hand verwendet weitgehend die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB für die Beschaffung von DV-Leistungen, unter anderem die BVB-Überlassung für den Kauf oder die Miete von Standardprogrammen). Die BVB-Überlassung sieht zwei Vertragstypen vor, nämlich den Typ I und den Typ II. Das Konzept des Typs I geht dahin, daß dem Kunden erst einmal eine Testperiode zusteht. Bei Nichtgefallen kann er das Programm zurückgeben. Bei Typ II ist die Bestellung hingegen verbindlich. Dafür schuldet der Lieferant aber auch "die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit der Programme". Niemandem ist recht klar, was das bedeutet.

Dem Wortlaut von Typ I läßt sich allerdings nur mit Mühe entnehmen, daß am Anfang eine Testperiode stattfindet. Der einschlägige Paragraph 9 spricht von einer Funktionsprüfung vor der Abnahme. Das war der Begriff, der bei der öffentlichen Hand zur Zeit der Erarbeitung der BVB-Überlassung im Jahre 1977 anstelle des Begriffes Abnahmeprüfung verbreitet war.

Ein Lieferant, dem diese Geschichte aus der Frühzeit des Softwaremarkts nicht bekannt ist, glaubt, daß er verbindliche Bestellungen über Typ I abwickeln kann.

In dem Rechtsstreit, den der BGH durch sein Urteil vom 4. März 1997 (AZ: X ZR 141/95) zu entscheiden hatte, berief sich der Kunde auf dieses - etwas versteckte - Rücktrittsrecht in Paragraph 9 Nr. 4 BVB-Überlassung Typ I. Der BGH ließ das nicht zu, weil er die Klausel aufgrund der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz für unwirksam hielt.

Der BGH begründete die Unwirksamkeit damit, daß das Rücktrittsrecht zu stark vom Vertragstyp des Kaufs abweichen würde. Dagegen spricht, daß das BGB den Kauf auf Probe mit einem freien Rückgaberecht kennt. Es wäre überzeugender gewesen, die Unwirksamkeit mit der mangelnden Klarheit der Regelung zu begründen.

Ergebnis: Wer als Lieferant einen normalen verbindlichen Kaufvertrag abwickeln will, kann heute den Typ I nehmen und braucht nicht mehr auf Typ II mit der unklaren Pflicht zur Herbeiführung der Funktionsfähigkeit auszuweichen. Wer als Kunde eine Testphase am Anfang vereinbaren will, muß das im Vertrag selber klarstellen ("Überlassungsschein").

Inhaltskontrolle

Die Vertragspartner können weitgehend von den gesetzlichen Vorschriften des Vertragsrechts abweichen, wenn sie den Vertrag individuell aushandeln. Wenn ein Vertragspartner, beispielsweise der Lieferant, aber sein Angebot zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) macht, wird die Vertragsfreiheit, die er erfahrungsgemäß einseitig ausnutzen will, eingeschränkt. Dann sind nur solche Regelungen wirksam, die nicht grob gegen Treu und Glauben verstoßen. Was das im einzelnen bedeutet, ist schwer zu ermitteln (siehe auch Zahrnt/Erben: DV-Verträge - Wirksame und unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, Hüthig Verlag 1996).

*Christoph Zahrnt ist Rechtsanwalt in Neckargemünd, der sich ausschließlich mit DV-Vertragsrecht und Softwareschutz beschäftigt.