Die Karlsruher Richter gaben einer Klage des Online-Dienstes AOL statt, die seit dem Jahr 2000 anhängig ist. Dem Kartellsenat zufolge sind gekoppelte Angebote zwar grundsätzlich erlaubt, verbieten sich aber dann, wenn die Telekom ihre marktbeherrschende Stellung bei Festnetzanschlüssen missbraucht hat, um ihre Position bei Online-Kunden auszubauen. Selbst wenn die Teilnehmer den Anbieter wechseln können, so das Urteil, liege es nahe, dass ein erheblicher Teil der ISDN-Kunden T-Online treu bleibe.
Der BGH verwies das Verfahren deshalb an die zuständige Instranz, das Hanseatische Oberlandesgericht, zurück, das nun prüfen muss, ob das Telekom-Angebot eine "erhebliche Sogwirkung" auf die Kunden ausübte. AOL glaubt, dass sich 80 Prozent der ISDN-Neukunden wegen des gekoppelten Telekom-Angebots für T-Online entschieden haben. (pg)