Kündigungsschutzprozess

Telefongespräch mitgehört - Beweisverwertungsverbot

19.11.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wann das Persönlichkeitsrecht des Telefongesprächspartners verletzt ist und Beweise nutzlos sind, sagt Ronald Karst.

Wann das Persönlichkeitsrecht des Telefongesprächspartners verletzt ist und Beweise nutzlos sind, sagt Ronald Karst.

Ausgangssituation:

1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefonsgesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot.

2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächpartners vor; ein Beweisverwertungsverbot besteht in diesem Fall nicht. (BAG Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 (LAG München)).

Sachverhalt:

Quelle: Fotolia, N. Frey
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, welche nach einem Telefongespräch zwischen einem Personalsachbearbeiter des Arbeitgebers und dem Arbeitnehmer ausgesprochen wurde. Strittig ist der Inhalt des Telefongesprächs, wonach der Personalsachbearbeiter des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gesagt haben soll, trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit, solle er zur Arbeit zu erscheinen. Nach erfolgter Ablehnung durch den Arbeitnehmer, sei diesem durch den Personalsachbearbeiter eine Kündigung angedroht worden. Eine Kündigung hat der Arbeitnehmer nach dem Telefongespräch auch tatsächlich erhalten.

Im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess behauptet der Arbeitnehmer, dass die Kündigung wegen eines verwerflichen Motivs unwirksam sei. Zum Beweis beruft er sich auf eine Bekannte, die den Inhalt des Telefongesprächs ungewollt mit angehört habe. Er habe dies nicht bemerkt, weil er bei dem Gespräch ein ihm nicht vertrautes Mobiltelefon benutzt habe, das auf maximale Lautstärke eingestellt gewesen sei. Wegen des emotionalen Gesprächsverlaufs habe er nicht bemerkt, dass die neben ihm sitzende Bekannte das Gespräch mitgehört habe. Davon habe er erst nach dem Telefongespräch erfahren.

Der vorliegende Fall beleuchtet nochmals das Bestehen von Beweisverwertungsverboten und ihrer prozessualen Behandlung. Entscheidender Maßstab für die Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens von Beweisverwertungsverboten ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses schützt auch davor, dass ein Gesprächspartner - ohne Kenntnis des anderen Teils - dritte Person zielgerichtet in das Gespräch mit einbezieht oder die unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch einen Dritten gestattet.