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T-Online darf IP-Adressen von Flatrate-Kunden nicht speichern

04.07.2005

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Das Amtsgericht Darmstadt hat T-Online die Speicherung der IP-Adressen von Flatrate-Kunden untersagt. T-Online hatte immer damit argumentiert, man müsse die IP-Adressen von Flatrate-Nutzern 80 Tage lang für den technischen Betrieb sowie für Abrechnungszwecke speichern. Eine Argumentation, der das Amtsgericht nicht folgte.

Über die Speicherung der dynamisch vergebenen IP-Adressen der Flatrate-Kunden auf Vorrat hatte es bereits in der Vergangenheit heftige Diskussionen gegeben, ob sie mit den Bestimmungen des Datenschutzes vereinbar sind. So hatte etwa T-Online im Januar 2002 per Post Tauschbörsennutzer auf ihr illegales Handeln hingewiesen. Als sich Kunden über diese Praxis beschwerten, da bei einer Flatrate die IP-Adressen nicht zu Abrechnungszwecken benötigt würden, ließ sich der Online-Dienst sein Handeln 2003 vom Regierungspräsidium Darmstadt nachträglich genehmigen. Die Behörde hat in Sachen Datenschutz die Aufsicht über T-Online.

Gegen diese fortwährende Vorratsdatenspeicherung hatte schließlich ein 32-Jähriger vor dem Amtsgericht geklagt und jetzt Recht bekommen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob das Urteil auch in der nächsten Instanz Bestand hat. Branchenkenner gehen nämlich davon aus, dass T-Online Berufung einlegen wird. (hi)