Ausländisches Recht beachten

Systemhäuser - Vorsicht beim Vertrags-Management

13.10.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer VAR-Verträge mit amerikanischen Partnern abschließt, sollte sich der Gefahren bewusst sein, die er mit der Vertragsunterzeichnung eingeht. Jürgen Beckers klärt auf.

Deutsche Systemhäuser sind interessante Partner für amerikanische Softwarehäuser, wenn es darum geht, neue Märkte mit dem nötigen Branchen-Know-how und der Nähe zum Kunden zu erschließen. Die US-Anbieter entwickeln Lösungen und bringen daraus neue Anwendungsfelder für spezifische Marktsegmente hervor. Für das Systemhaus vor Ort eine gute Option, sein Portfolio sinnvoll auszubauen. Was wirtschaftlich logisch erscheint, zeigt sich in der der juristischen Beratungspraxis aber oft als unvorteilhaft für den deutschen Partner.

Bildquelle: Fotolia, Huebi
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Gerade amerikanische Softwareunternehmen ohne deutsche Niederlassung scheuen häufig den Aufwand, ihre Verträge an die rechtlichen Rahmenbedingungen des deutschen Wirtschaftsraumes anpassen zu lassen. Sie verlangen daher von den Systemhäusern den Abschluss eines VAR-Vertrages nach US-Recht. Unterschreibt ein Systemhaus einen solchen Vertrag ungeprüft und ohne Anpassungen an seine geschäftlichen Bedürfnisse, können zahlreiche Probleme entstehen.

Zwei Länder - zwei Rechtsräume

Erstens unterliegt das Systemhaus mit seinen Verkaufsbedingungen dem deutschen Recht. Zweitens gibt es gravierende Unterschiede zwischen dem deutschen und amerikanischen Rechtssystem. Ein wesentlicher Unterschied liegt bereits darin, dass alles das, was ein deutscher Vertrag nicht regelt, im Zweifel im Gesetz geregelt ist. Ganz anders bei der Vertragsgestaltung in den USA. Was nicht im Vertrag steht, existiert als Vertragspflicht in aller Regel nicht und kann deshalb auch nicht verlangt werden.

Fehlen die Angaben zu Reaktionszeiten für Softwarefehler in einem VAR-Vertrag nach US-Recht, ist es möglich, dass das US-Gericht bei Systemausfall eine Reaktionszeit von mehreren Stunden oder sogar von einem halben Tag für vertragskonform hält. Ganz anders stellt sich die Situation in Deutschland dar. Wurde im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart, greift § 271 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach mangels abweichender Vereinbarung die Problembearbeitung "sofort" verlangt werden kann.

Welcher Reaktionszeitraum im konkreten Fall angemessen ist, um das Merkmal "sofort" zu erfüllen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das kann der Grad der Betriebsbehinderung sein, den der Kunde des Systemhauses durch den Systemausfall erleidet und welche Schäden drohen, sollte der Anbieter nicht zügig reagieren. Deutsche Gerichte tendieren eher zu kundenfreundlicher Auslegung und bemessen die Reaktionszeit kurz. Es ist daher möglich, dass der Systemhaus-Kunde kurze Reaktionszeiten verlangen kann, das Systemhaus diese Reaktionszeiten aber nicht erfüllen kann, weil der Softwarehersteller entsprechende Reaktionszeiten vertraglich nicht leisten muss und dementsprechend nicht schnell genug reagiert.