Dulden, abmahnen oder kündigen?

Surfen am Arbeitsplatz - was ist rechtens?

08.12.2009
Von Thorsten Lehmkühler

Zeit, Kosten und Imageverlust

Entscheidend für die Rechtsprechung sind der zeitliche Umfang und das damit einhergehende Versäumnis bezahlter Arbeitszeit, die zusätzlichen Kosten sowie die Gefahr von Beeinträchtigungen des betrieblichen Netzes durch das Herunterladen erheblicher Datenmengen, aber auch der Imageverlust durch das Aufrufen pornografischer oder gar strafrechtlich relevanter Websites. Letzteres kann zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitsverhältnisses werden, die unter Umständen ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Aus Arbeitgebersicht empfiehlt sich in jedem Fall, die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken generell zu untersagen und gegebenenfalls eine schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers nach Paragraf 4 a BDSG zur Speicherung der besuchten Internet-Seiten einzuholen, um das private Surfen am Arbeitsplatz auch nachweisen zu können. Ansonsten sind die Kontrolle von E-Mails und aufgerufenen Websites sowie deren Auswertung im Prinzip untersagt - wegen des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts sowie nach Maßgabe der Bestimmungen des Telemediengesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes.