Arbeitsrecht

Streit um Verfall von Urlaubsansprüchen endet mit Vergleich

06.08.2013
Zwei Jahre lang war ein Rettungssanitäter krank, dann beendete das Diakonische Werk den Arbeitsvertrag - und strich den nicht genommenen Urlaub. Der Mitarbeiter klagte, jetzt einigten sich die Parteien auf einen Vergleich.

Eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts über den Verfall von Urlaubsansprüchen für chronisch kranke Mitarbeiter entfiel - die streitenden Parteien einigten sich auf einen Vergleich. Dieser kam kurz vor der geplanten Verhandlung zustande, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. In dem Fall ging es um einen Rettungssanitäter des Diakonischen Werks in Sachsen-Anhalt, der von August 2007 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2009 krank war.

Der Mann hatte einen kompletten Ausgleich für 59 Urlaubstage verlangt, die ihm aufgrund seines vertraglichen Urlaubsanspruches von 30 Tagen im Jahr zustünden. Dem Arbeitsvertrag zufolge verfällt aber der Urlaub bis Ende Juni des Folgejahres, selbst wenn er aus dienstlichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht angetreten wurde.

Beide Seiten seien einem Vorschlag des Gerichtes gefolgt, wonach der Mann nun für weitere dreizehn Tage zusätzlich finanziell entschädigt werde, sagte der in Halle (Saale) ansässige Anwalt des Klägers, Hermann Gloistein. Außerdem gebe es einen Pauschalbetrag für die Zinsen. Der Anspruch aus dem Jahr 2007 von zehn Urlaubstagen falle hingegen weg, da die Klage erst im Mai 2009 eingereicht worden sei, also mehr als 15 Monate später. So habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10) entschieden, fügte Gloistein hinzu.

Bereits in den Vorinstanzen war der Anspruch auf eine Entschädigung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bestätigt worden. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hatten den Ausgleich für den gesetzlichen Mindesturlaub von insgesamt 36 Tagen anerkannt, weitergehende Ansprüche aber zurückgewiesen. (dpa/tc)