Schon GEZahlt?

Streit um Rundfunkgebühr für PC-Besitzer

31.07.2008
Von pte pte
Das Thema Rundfunkgebührenpflicht für PC-Besitzer wird derzeit sowohl in Deutschland als auch in Österreich heftig diskutiert.

Während in Deutschland ein Verwaltungsgericht erstmals entschieden hat, dass ein Rechtsanwalt, der seinen Computer nach eigenen Angaben ausschließlich beruflich nutzt, keine GEZ-Gebühr zahlen muss, könnte ein ähnlicher Fall in Österreich durchaus noch einen längeren Rechtsstreit nach sich ziehen. So ist vergangene Woche erstmals öffentlich bekannt geworden, dass das österreichische GEZ-Pendant GIS für einen Laptop einen Fernsehgebührenbescheid erlassen hat. Im entsprechenden Bescheid argumentiert die ORF-Tochter damit, dass der betroffene PC-Besitzer bei dem Antreffen in seiner Wohnung zweifelsfrei über "betriebsbereit errichtete Rundfunksempfangeinrichtungen" verfügt habe. Nach Ansicht der GIS seien für Computer mit Internetzugang Gebühren zu entrichten, weil damit Programme gesehen werden könnten, die auch über Rundfunk verbreitet werden.

In Deutschland hatte das Verwaltungsgericht Koblenz mit einem aktuellen Entscheid einer ähnlichen Argumentation der GEZ widersprochen. Der betroffene PC-Besitzer sei kein "klassischer" Rundfunkteilnehmer, obwohl er mit seinem Computer Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen könnte. Ein internetfähiger Rechner ermögliche den Zugriff auf eine Unmenge unterschiedlicher Informationen und könne vielfach genutzt werden. Eine Gebührenerhebung durch die GEZ sei daher nicht zu rechtfertigen. Nach Meinung der Koblenzer Richter gilt im vorliegenden Fall das Grundrecht der Informationsfreiheit, wonach sich jeder aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert informieren darf. Die Einführung einer Rundfunkgebühr für internetfähige Computer würde eine staatliche Zugangshürde errichten, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.

"Das österreichische Rundfunkgesetz definiert als Rundfunksempfangseinrichtung jedes technische Gerät, das in der Lage ist, ein Rundfunksignal zu empfangen", erklärt Herbert Denk, Marketingleiter bei der GIS, auf Anfrage von pressetext. Zu dem aktuell in der Öffentlichkeit diskutierten Fall wolle er allerdings keinen Kommentar abgeben. "Die Rechtslage ist eindeutig. Wer weder Fernseher noch Radio besitzt, allerdings einen PC mit Internetanschluss oder TV-Karte, muss für diesen eine Rundfunkgebühr entrichten", stellt Denk klar. Wird der PC allerdings lediglich als Ergänzung zu einem TV- oder Radio-Gerät eingesetzt, falle keine zusätzliche Gebühr an. "Die Anzahl der Empfangsgeräte ist dabei nicht ausschlaggebend. Dass hier, wie in den Medien vielfach behauptet, eine Zusatzgebühr für PC-Besitzer eingeführt werden soll, ist Unsinn", betont Denk.

In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung stellt sich auch die Frage, ob bei der Nutzung von Handy-TV eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist. "Geräte, die ausschließlich mobil eingesetzt werden, sind nicht gebührenpflichtig. Dazu zählt neben dem Mobiltelefon etwa auch das Autoradio", erläutert Denk. Der Standort der betriebenen Empfangseinrichtung sei in dieser Hinsicht ein wesentlicher Faktor. "Wenn etwa ein Handy als einziges Gerät innerhalb eines Gebäudes genutzt wird, um TV- oder Radiosignale zu empfangen, muss die Gebühr theoretisch bezahlt werden", räumt Denk ein. Ein derartiger Fall sei allerdings bislang noch nicht vorgekommen. Auch was die Gebührenpflicht von PCs betrifft, die in Unternehmen stehen, gibt Denk Entwarnung. "Computer von Firmen werden vorwiegend als Arbeitsgerät gesehen. Für solche Geräte muss keine Rundfunkgebühr bezahlt werden", so Denk. (pte)