Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?

Streit um Mehrarbeit im Rechenzentrum

20.05.1983

In einem Rechenzentrum trat immer wieder die Notwendigkeit auf, Arbeitnehmer zu Überstunden heranzuziehen. Deshalb nahm der Betriebsrat "ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch, um das sich die Unternehmensleitung jedoch nicht kümmerte. Daraufhin verlangte die Arbeitnehmervertretung, daß Überstunden solange nicht angeordnet werden sollten, bis eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande gekommen sei.

Dieser Antrag wurde durch den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 22. 2. 1983 - 1 ABR 27/81 - zurückgewiesen. Zwar habe der Betriebsrat hinsichtlich der Mehrarbeit im Rechenzentrum vielleicht ein Mitbestimmungsrecht. Daraus folge aber nicht, daß der Betriebsrat verlangen könne, daß bis zu einer Einigung jede Mehrarbeit unterbleibe. Das Betriebsverfassungsgesetz kenne keinen allgemeinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, daß dieser alle Handlungen unterlasse, die gegen Beteiligungsrechte des Betriebsrats verstoßen. Erst wenn ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz vorliege, könne der Betriebsrat die Unterlassung mitbestimmungswidriger Handlungen des Arbeitgebers verlangen.

Ein solcher grober Verstoß lag nach der Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts nicht vor, weil der Arbeitgeber in einer nicht einfachen Frage annehme, es bestehe kein Mitbestimmungsrecht, so daß er Mehrarbeit ohne Beteiligung des Betriebsrates anordne oder dulde.