Streit um Gebrauchtsoftware geht weiter

17.02.2006
Nach der einstweiligen Verfügung gegen den Secondhand-Händler Usedsoft stellen Softwarehersteller den Lizenzhandel grundsätzlich in Frage.

Laut dem Urteil des Münchner Landgerichts vom 19. Januar dieses Jahres (Az.: 7 O 23237/05) darf die Firma Usedsoft keine gebrauchten Oracle-Lizenzen mehr verkaufen. Der Lizenzhändler wollte nur die Nutzungsrechte weiter veräußern und hatte potenzielle Kunden aufgefordert, sich die entsprechende Software aus dem Netz herunter zu laden. Nach Einschätzung der Richter verletze dieses Vorgehen jedoch das allein dem Softwarehersteller zustehende Vervielfältigungsrecht. Oracle räumt in seinen Lizenzbestimmungen den Kunden nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte ein. Diese Beschränkung sei zulässig. Der Käufer dürfe daher diese Nutzungsrechte nicht an Dritte übertragen, heißt es in einer Erklärung des Gerichts. Daran ändere auch der Erschöpfungsgedanke nichts, wonach ein einmal in Umlauf gebrachtes Produkt ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiter verkauft werden darf.

Durch dieses Urteil ermuntert, hoffen nun auch die Microsoft-Verantwortlichen, dem schwunghaften Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen Einhalt gebieten zu können. Der Konzern hatte im Juli 2000 eine empfindliche Niederlage im Kampf gegen die Softwarehändler einstecken müssen. Damals entschied der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 244/97), dass sich die Rechte des Herstellers an einer Software in dem Moment erschöpfen, in dem das Produkt verkauft wird. Diese Entscheidung begründe jedoch keineswegs eine generelle Übertragbarkeit von Softwarelizenzen, kontert Microsoft nun. Gerade mit Volumenlizenzen aus Konzern-, Select- und Open-Verträgen erhielten die Kunden im Rahmen ihres Lizenzvertrages zwar ein Vervielfältigungsrecht, um beispielsweise ein auf einer CD geliefertes Programm auf mehreren Rechnern zu installieren. Dies beinhalte aber nicht automatisch das Recht zur weiteren Verbreitung. Während sich ein Verbreitungsrecht erschöpfen könne, lasse sich das Recht zur Vervielfältigung nicht weiterverkaufen, argumentiert Microsoft.

Will ein Kunde dennoch Lizenzen aus Volumenverträgen verkaufen, muss Microsoft zuerst zustimmen, heißt es in einer Erklärung des Konzerns. Zudem dürfte die Software nur zusammen mit dem Computersystem übertragen werden, auf dem sie zuerst installiert war. Darüber hinaus gebe es noch weitere vertraglich Beschränkungen, macht Microsoft klar, ohne weiter ins Detail zu gehen. Wird gegen diese Vertragsbestimmungen verstoßen, könne der Lizenzverkäufer sowohl vom Rechteinhaber, also dem Softwarehersteller, wie auch vom Käufer haftbar gemacht werden, drohen die Microsoft-Verantwortlichen. Haftbar sei auch der neue Nutzer von gebrauchten Lizenzen, selbst wenn er von der Unwirksamkeit des Verkaufs nichts gewusst habe. Die Käufer könnten also nicht auf gutgläubigen Erwerb plädieren.

"Microsoft versucht auf diesem Wege lediglich, die Kunden zu verunsichern und eine unliebsame Konkurrenz vom Markt zu drängen", widerspricht Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider und beruft sich auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs. Jedes Unternehmen dürfe einmal gekaufte Software weiter veräußern. Dabei sei es unerheblich, ob die Software per CD, Volumenlizenzvertrag oder online vertrieben wurde. Entscheidend sei, dass sich am Ende eine legal installierte Version eines Programms auf einem Computer befindet. Zudem betreffe die einstweilige Verfügung ausschließlich online übertragene Oracle-Lizenzen, stellt Schneider klar. Mit dem Vertrieb anderer Lizenzen habe sich das Gericht gar nicht befasst.

Auf der Grundlage dieser Entscheidung könnten auch andere Hersteller gegen den Handel mit Gebrauchtlizenzen vorgehen, meinen indes die Oracle-Verantwortlichen. Den Vorwurf, Oracle versuche das Urteil des Bundesgerichtshofs auszuhebeln, weisen die Verantwortlichen dort zurück. Doch beziehe sich dieses Urteil nur auf den Handel mit originalen Datenträgern. Die Weitergabe von beschränkten Nutzungsrechten sei dagegen unzulässig, wie auch das Aufspalten von Lizenzpaketen.

Usedsofts Aussage, der Handel mit Gebrauchtlizenzen sei grundsätzlich rechtlich zulässig, ist irreführend, stellt Oracles Senior Director Legal Matthias Petzold klar. Im Gegenteil: Die Erschöpfung der Rechte sei eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach dem Urheber das Verbreitungsrecht zustehe. "Der Handel mit gebrauchten Computerprogrammen ist grundsätzlich rechtlich unzulässig und nur ausnahmsweise rechtlich zulässig, wenn die Voraussetzungen der Erschöpfung vorliegen." (ba)