Softwarehersteller vs. Lizenzhändler

Streit um Gebrauchtsoftware geht in die nächste Runde

17.07.2009
Von 
Martin Bayer ist Chefredakteur von COMPUTERWOCHE, CIO und CSO. Spezialgebiet Business-Software: Business Intelligence, Big Data, CRM, ECM und ERP.

Gesetzgeber wird aktiv

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries will zumindest prüfen, ob das Urheberrecht angepasst werden muss.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries will zumindest prüfen, ob das Urheberrecht angepasst werden muss.
Foto: Bundestag

Derzeit prüft das Bundesministerium der Justiz den Lizenzhandel. Ex-Außenminister Hans-Dietrisch Genscher hatte bereits im vergangenen Jahr eine entsprechende Anfrage an Justizministerin Brigitte Zypries gestellt, und offenbar für eine weitgehende Liberalisierung des Marktes, auch was online vertriebene Software betrifft, plädiert. In Zypries' Antwort, die der COMPUTERWOCHE vorliegt, heißt es allerdings, der Gebrauchthandel sei nur problematisch, wenn die Software online vertrieben werde. In allen anderen Fällen könne gebrauchte Software jedoch gehandelt werden. Dafür gebe es in Deutschland bereits einen funktionierenden Markt.

Inwieweit die gesetzlichen Grundlagen des Urheberrechts Nachbesserungsbedarf haben, prüft das Ministerium derzeit im Rahmen einer schriftlichen Anfrage an verschiedene Verbände. Mittlerweile liegen auch schon erste Antworten vor. Demnach sieht der Bitkom keinen Bedarf, den Handel mit Gebrauchtsoftware neu zu regeln. Aus Sicht des IT-Lobbyverbands gelte für eine Weiterübertragung von Software der urheberrechtliche Grundsatz, wonach jede Vervielfältigung vom Urheber zu genehmigen sei. Aus den Reihen der Gebrauchthändler verlautete jedoch, dass beispielsweise der Bundesverband des Groß- und Außenhandels (BGA) sowie der Hauptverband des deutschen Einzelhandels (HDE) durchaus gesetzlichen Anpassungsbedarf sehen.

Um diese Rechte geht es

  • Die Händler pochen auf den Erschöpfungsgrundsatz, wonach der Hersteller die weitere Verbreitung eines Gutes nicht beeinflussen darf, nachdem er es einmal in Umlauf gebracht hat.

  • Die Hersteller berufen sich auf das Vervielfältigungsrecht, das sich nicht erschöpft. Gerade wenn im Rahmen von Volumenlizenzen nur ein Datenträger ausgeliefert wird, dürfe dieser nicht ohne Erlaubnis des Herstellers vervielfältigt werden, um einzelne Lizenzen weiterzuveräußern.