Beschwerde wurde zugelassen
Gieseler und Passau betonten jedoch, dass der Senat wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Frage die Beschwerde zugelassen hat, ob bei der Überzeugungsbildung vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung durch unbekannte Täter, zu der der in Haftung Genommene Beihilfe geleistet hat, Feststellungen zu anderen Steuerhinterziehungen berücksichtigt werden können, auf die sich der angefochtene Haftungsbescheid nicht erstreckt.
Beide Steuerexperten empfehlen allerdings unabhängig davon, diese Rechtsprechung unbedingt zu beachten und in Zweifelsfällen steuerliche und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, wobei sie u. a. auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. (www.duv-verband.de) verweisen.
Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und DUV-Präsident, c/o Scholz & Weispfenning, Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de
Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de