Steuersatzschätzung zulässig
Bei der Schätzung der hinterzogenen Einkommensteuer 1993 hatte das Finanzamt den Nennwert der von den nicht enttarnten Kunden transferierten Wertpapiere i. H. von xxx DM zu Grunde gelegt und darauf den festgestellten durchschnittlichen Kapitalertrag der identifizierten Kunden i. H. von acht Prozent angewandt. Die sich daraus ergebenden Kapitalerträge hatte das Finanzamt einem durchschnittlichen Steuersatz von 35 Prozent, den er aus den Veranlagungen von identifizierten Kunden errechnet hat, unterworfen.
Zwar handele es sich bei der Annahme eines Steuersatzes von 35 Prozent um eine Schätzung. Der genaue Steuersatz der nicht enttarnten Kunden könne aufgrund der Anonymität, die der Antragsteller durch seine Anweisungen ermöglicht habe, nicht ermittelt werden. Allerdings deute die Spannbreite der Wertpapiertransfers nicht auf einen Durchschnittssteuersatz von unter 35 Prozent hin. Zudem beruht der Steuersatz von 35 Prozent auf Ermittlungen bei den enttarnten Kunden, bei denen sich auch der vom Antragsteller angeführte Aspekt des nicht ausgenutzten Freibetrages bereits ausgewirkt hat. Es sei nichts dafür erkennbar, dass der durchschnittliche Steuersatz bei der Gruppe der nicht enttarnten Kunden deutlich von dem der Gruppe der identifizierten Kunden abweichen könnte. Zudem liege der angenommene Steuersatz von 35 Prozent deutlich unter dem damaligen Spitzensteuersatz von 53 Prozent. Durch den Abschlag i.H. von 25 Prozent sei weiteren Unsicherheiten im Rahmen der Schätzung hinreichend Rechnung getragen worden.
Das Finanzamt habe daher sein (Entschließungs-)Ermessen nicht überschritten. Das Strafa-FA und das Amtsgericht hätten Feststellungen getroffen, die sich das Finanzamt zu Eigen gemacht und aus denen der Senat die Überzeugung gewonnen habe, dass eine Steuerhinterziehung von nicht enttarnten Kunden begangen wurde und der Antragsteller dazu Beihilfe geleistet habe.