Mitarbeiter des Kreditinstituts haften

Steuern hinterzogen - und die Bank war mit dabei ...

19.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Auch wenn die Kunden unerkannt bleiben, müssen Angestellte einer Bank Ersatz für den Schaden leisten, der durch die Hinterziehung von Einkommensteuer entstanden ist.

Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf können Bankmitarbeiter grundsätzlich auch wegen Mithilfe bei einer Steuerhinterziehung als Ersatz für den Schaden in Anspruch genommen werden, den der Fiskus durch die Hinterziehung der Einkommensteuer seitens nicht enttarnter Kunden erleidet.

Dies, so der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Konsequenz eines am 15.03.2009 veröffentlichten Beschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.02.2009 - FG Düsseldorf, Az.: 8 V 2459/08 A (H).

Fotolia, F. Pfluegl
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Foto: F. Pfluegl/Fotolia.com

In dem Verfahren hat das Gericht einen Antrag einer Bank auf Aussetzung eines Haftungsbescheides gegen verschiedene Mitarbeiter wegen Mithilfe bei einer Steuerhinterziehung zurückgewiesen, obwohl der Steuerschaden mangels Enttarnung der Täter nur geschätzt war.

Die Wirksamkeit des angefochtenen Haftungsbescheides sei nicht ernstlich zweifelhaft. Der Senat vermochte sich der Ansicht der Bank, der Haftungsbescheid sei nichtig, weil es ihm ohne Angabe der Steuerschuldner und der Höhe der einzelnen Steuerschulden an der hinreichenden Bestimmtheit mangele, nicht anzuschließen, betont Gieseler.

Nach § 119 Abs. 1 AO müsse ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die hinreichende Bestimmtheit setze die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag und die Person des Steuerschuldners voraus (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Besteuerungsgrundlagen müssen hingegen, soweit sie nicht gesondert festzustellen sind, nicht im anfechtbaren Teil des Steuerbescheides angegeben werden. Übertragen auf den Haftungsbescheid bedeute dies nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließe, dass ein besonders schwerer Fehler nur dann anzunehmen sei, wenn der Haftungsbescheid nicht die ihn erlassende Behörde, den Haftungsschuldner, die Haftungsschuld und/oder die Art der Steuer angibt, für die der Haftungsschuldner haften soll.