Wenn der Chef aufs Gehalt was drauflegt

Steuerfreie Gehaltsbezüge für Mitarbeiter

28.05.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherung vermeiden können, zeigen die Steuerexperten von SH+C.
Zusätzliche Vergünstigungen für Mitarbeiter sollten nicht durch Lohnsteuer oder andere Abgaben belastet werden.
Zusätzliche Vergünstigungen für Mitarbeiter sollten nicht durch Lohnsteuer oder andere Abgaben belastet werden.
Foto: Tobif82 - Fotolia.com

Wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern zusätzliche Vergünstigungen gewähren wollen, müssen sie darauf achten, dass dafür keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die folgende Zusammenstellung gibt Ihnen einen Überblick über diejenigen Arbeitgeberleistungen, die steuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiter vergeben werden können.

Wichtig: Es muss sich dabei um Zahlungen zusätzlich zum Gehalt handeln, d.h., sie dürfen keine Gehaltsumwandlung darstellen.

Altersteilzeit

Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, die vom Arbeitgeber im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen gezahlt werden (mindestens 20 Prozent des Lohns für die Altersteilzeitarbeit und auf mindestens 70 Prozent des Nettolohns ohne Altersteilzeit) und vom Arbeitgeber übernommene Höherversicherungsbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung sind steuerfrei. Diese dürfen jedoch 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen. Zudem besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass eine Erstattung der Aufstockungsbeträge im Rahmen der Altersteilzeit bei der Agentur für Arbeit beantragt wird.

Arbeitsplatz

Leistungen, die zu einer Verbesserung der vorherrschenden Arbeitsbedingungen beitragen und die der gesamten Belegschaft eines Unternehmens zugute kommen und somit im überwiegenden betrieblichen Interesse sind, sind steuerfrei. Dies trifft z.B. auf Dusch- und Aufenthaltsräume zu.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassen werden, wie z.B. Notebooks, fallen unter die Steuerfreiheit.