StADV-Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft:

Steueranmeldungen jetzt auf Datenträgern

17.10.1980

Nachdem schon seit längerem Daten über den bargeldlosen Zahlungsverkehr (Data Clearing), über statistisches Material und über Steuermessbeträge - zwischen staatlicher Finanz- und Kommunalverwaltung - per Magnetband ausgetauscht werden, ist jetzt die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern gesetzlich zugelassen.

Ende August hat der Bundesminister der Finanzen die "Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern" erlassen. Sie wird kurz Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung (StADV) genannt, trägt das Datum vom 21. August 1980 und ist im Bundesgesetzblatt vom 4. September 1980, Seite 1617, erschienen. Sie tritt am 1. Januar 1981 in Kraft (° 10).

Nach dem Grundsatz der Verordnung können Steuerpflichtige, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen lassen, gewisse Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben. Dieser Vorgang wird in der Verordnung Datenübermittlung genannt. Aus der Formulierung muß man schließen, daß diejenigen

Steuerpflichtigen, die die mechanischen Arbeitsgänge mit eigener Datenverarbeitung durchführen, nicht berechtigt sein sollen, am Datenträgeraustauschverfahren teilzunehmen.Es heißt nämlich audrücklich, daß datenverarbeitende Unternehmen in

diesem Sinne solche Unternehmen sind, die die Arbeitsvorgänge für andere Steuerpflichtige mittels automatischer Einrichtungen erledigen. Solchen Unternehmen sind öffentlichrechtliche Datenverarbeitungszentralen gleichgestellt. Damit können zum Beispiel die kommunalen Rechenzentren für die ihnen angeschlossenen Gemeindewerke (zum Beispiel Wasserwerke), den Datenträgeraustausch abwickeln.

Die für den Datenträgeraustausch zugelassenen Steueranmeldungen sind:

- Umsatzsteueranmeldungen nach ° 18 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (Bundesgesetzblatt S. 1953),

- Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen von Sondervorauszahlungen nach ° 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den °° 46 und 47 der umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,

- Steueranmeldungen für Lohnsteuer nach ° 41a des Einkommensteuergesetzes.

Die für die annehmende Stelle zuständige oberste Landesfinanzbehörde läßt das datenverarbeitende Unternehmen für die Datenübermittlung zu, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

- Das Unternehmen muß regelmäßig Steueranmeldungen der oben bezeichneten Art für mehr als zweihundert an der Datenübermittlung im Bereich der annehmenden Stelle teilnehmenden Steuerpflichtigen erstellen. Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden.

- Das Unternehmen muß die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung (nach genauen Angaben in Anlagen zur Verordnung) erfüllen.

- Das Unternehmen muß sich verpflichten, die für die Datenübermittlung eingesetzten Programme von der Behörde prüfen zu lassen.

Für die Prüfung der Programme sind Testfälle zu verwenden, die von der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden.

Dem Antrag auf Zulassung zur Datenübermittlung ist ein besonders beschriebenes Testband beizufügen. Vorhanden sein muß eine verständliche Programmdokumentation. Die Zulassung kann in bestimmten Fällen widerrufen werden.

Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers ist in Anlagen zur Verordnung genau vorgeschrieben. Während die Verordnung selbst drei Seiten umfaßt machen die Anlagen mit technischen Angaben über 20 Seiten im Gesetzblatt aus. Als Beispiel für die geregelten Details ist die Satzbeschreibung des Lohnsteuer-Datensatzes wiedergegeben.

° 6 der Verordnung enthält genaue Vorschriften über den Datenträgerversand, ° 7 befaßt sich mit der Datensicherung. Vor der Datenübermittlung müssen die Daten den in der Verordnung dargestellten Plausibilitätsprüfungen unterworfen werden.

Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten des einzelnen Steuerpflichtigen sind vom datenverarbeitenden Unternehmen unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form dem Steuerpflichtigen zu übermitteln und von diesem aufzubewahren. Binnen eines Monats hat der Steuerpflichtige diese Daten zu überprüfen und innerhalb dieser Frist eine berichtigte Steueranmeldung abzugeben.

Annehmende Stellen für die Datenträger sind:

- in Hessen die oberste Landesfinanzbehörde,

- in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein die Oberfinanzdirektionen,

- in Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen und im Saarland die dazu bestimmten Finanzämter.

Das datenverarbeitende Unternehmen haftet auf Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung, soweit Datenträger über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvon-ständige Daten enthalten und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Bei nur leichter Fahrlässigkeit tritt allerdings keine Haftung ein; diese leichte Fahrlässigkeit muß nachgewiesen werden.

Heinrich Adolphs ist Verwaltungsrat bei der Kreisverweltungsrat bei der Kreisverwaltung in Siegburg.

Heinrich Adolphs