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Spezielle Vertragsbedingungen für Dienstleistungen im DV-BereichBegriffsbestimmungen zu den Besonderen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen im Bereich der Datenverarbeitung DV-gestützte Verfahren: Aufgabendurchführung, bei der DV-Anlagen, -Geräte, -Pr

30.03.1990

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Die Beschränkung der Haftung gilt nicht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Im übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden je Schadensereignis bei Personen- und Sachschäden bis einer Million Mark und bei anderen Schäden bis zur Höhe der nach diesem Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung.

Abweichend davon haftet der Auftragnehmer bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen eine Datenschutzvorschrift oder eine Sicherheitsvereinbarung bis zu dem Betrag, den der Auftraggeber auf Grund des Verstoßes an Dritte zu zahlen hat, höchstens bis zu dem nach Satz 4 versicherbaren Betrag, jedoch mindestens bis zur Höhe von 250 000 Mark für jeden Betroffenen und jedes Schadensereignis.

Die Beschränkung der Haftung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Nachweis verlangen, daß diese Ansprüche - soweit sie zu angemessenen Bedingungen bei einem im Bereich der Europäischen Gemeinschaften zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer versicherbar sind - durch eine Versicherung gedeckt sind.

° 12 Behinderung und Unterbrechung der Leistung

1. Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für ihn keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Das gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den der Auftragnehmer durch rechtswidrige Handlungen verschuldet hat.

Tritt die Behinderung oder Unterbrechung aus den in Absatz 1 genannten Gründen bei Unterauftragnehmern ein, so gilt Absatz 1 entsprechend.

2. Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leistungen behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistung wieder aufgenommen werden kann, ist dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Behinderung vom Auftraggeber zu vertreten ist.

Sie verlängern sich außerdem angemessen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat.

3. Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.

4. Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend für die vertraglichen Leistungen des Auftraggebers.

° 13 Geheimhaltung, Sicherheit

1. Der Auftragnehmer hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, daß alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. Eine nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung dieser Personen auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, daß sich die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages vorgesehene Personen dem Verfahren für den personellen Geheimschutz unterziehen und nur überprüfte Personen mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut werden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln; im übrigen bleibt der Erfahrungsaustausch zwischen den öffentlichen Auftraggebern unberührt.

Nicht unter die vorstehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien fallen nicht-geschützte Ideen, Konzeptionen, Erfahrungen und sonstige Techniken, die sich aus Anlaß der Vertragserfüllung ergeben und sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen, sowie andere Kenntnisse und Informationen, die offenkundig sind.

Der Auftragnehmer hat alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangten Unterlagen, die vom Auftraggeber als schutzbedüftig bezeichnet sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber diese Unterlagen einschließlich Vervielfältigungen spätestens mit Ablauf der Gewährleistung herauszugeben.

Der Auftragnehmer hat die erbrachten Dienstleistungen angemessen gegen eine nicht vertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe zu sichern. Dies gilt entsprechend für den Auftraggeber, wenn dem Auftragnehmer das Weitergaberecht eingeräumt wurde.

2. Über die Verpflichtungen der Nummer 1 hinaus können Sicherheitsvereinbarungen im Dienstleistungsschein oder in einem gesonderten Vertrag getroffen werden.

3. Der Auftraggeber kann fristlos ganz oder teilweise den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht nach Nummer 1 Abs. 1 und 2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, oder vom Auftragnehmer Datenschutzvorschriften oder Sicherheitsvereinbarungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden.

° 14 Kündigung

Jede Seite kann den Vertrag gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung höherer Dienste (°° 627 ff BGB) vorzeitig kündigen.

° 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Der Erfüllungsort wird im Dienstleistungsschein angegeben.

2. Für Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk diejenige Stelle des Auftraggebers ihren Sitz hat, die für die Prozeßvertretung zuständig ist, sofern die Voraussetzungen nach ° 38 der Zivilprozeßverordnung vorliegen; der Gerichtsstand wird im Dienstleistungsschein angegeben.

° 16 Schriftform

Der Vertrag, seine Änderungen und Ergänzungen bedürften der Schriftform; sie müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.