Alternative zu betriebsbedingten Kündigungen

Sozialauswahl vermeiden - mit Aufhebungsverträgen

16.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Der Ausscheidende braucht Hilfe und Beratung

Vor dem Formulieren des Aufhebungsvertrags sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zudem darüber verständigen: Was steht im Arbeitszeugnis? Des weiteren darüber: Welche Unterstützung bietet der bisherige Arbeitgeber bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz - zum Beispiel in Form einer Out- beziehungsweise Newplacement-Beratung. Das Einschalten von Karriere- sowie Newplacement-Beratern ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Mitarbeiter, die das Unternehmen verlassen sollen, sich schon lange nicht mehr beworben haben. Dann sind die betreffenden Mitarbeiter oft unsicher, wo und wie sollte ich mich bewerben, um möglichst schnell eine neue Stelle zu finden. Entsprechend zögerlich sind sie mit der Annahme eines Aufhebungsvertrags. Außerdem signalisiert das Management auf diesem Weg: Wir tragen Sorge für unsere Mitarbeiter - selbst wenn wir uns von ihnen trennen müssen. Das erhält die Leistungsbereitschaft der verbleibenden Belegschaft.

Erwägt ein Unternehmen, Personal mittels Aufhebungsverträgen abzubauen, sollte es zunächst sein Vorhaben mit einem Arbeitsrechtler besprechen. Gibt dieser grünes Licht, kann das geplante Vorgehen konkretisiert werden. Anschließend gilt es, dieses mit dem Betriebsrat abzustimmen - sofern ein solcher existiert. Danach können die Mitarbeiter informiert werden.