Bonus, 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Gratifikationen

Sonderzahlungen für Arbeitnehmer

01.12.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

13. Monatsgehalt

In der Regel findet sich in Arbeitsverträgen beispielsweise die Formulierung: "Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich ein 13. Monatsgehalt, zahlbar im November.” In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Zahlung des 13. Monatsgehalts nicht mit einem vermeintlichen Freiwilligkeitsvorbehalt verweigern. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt müsste eindeutig geregelt sein.

Mit dem vorgenannten Beispiel wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Kalenderjahr belohnt. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem Auszahlungstermin aus, so verbleibt ihm ein Anspruch auf anteilige Auszahlung (pro rata temporis).

Gratifikation, Weihnachtsgeld und Jahressonderzahlungen

Eine Jahressonderzahlung oder eine Weihnachtsgratifikation kann auch die zukünftige Betriebstreue des Arbeitnehmers honorieren. Diese Vereinbarungen können mit Stichtagsregelungen versehen werden. Hierzu wird im Arbeitsvertrag beispielsweise geregelt, dass der Arbeitnehmer am 30.11. eines Kalenderjahres ein Bruttomonatsgehalt erhält, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ungekündigt ist. Bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor dem 30.11. würde er seinen Anspruch verwirken. Gleiches gilt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen. Bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung müsste zumindest der Anspruch bis zum Datum des Ausscheidens aus dem Betrieb anteilig gezahlt werden.

Gängig sind auch Regelungen zu Rückzahlungsverpflichtungen. Solche Rückzahlungsklauseln unterliegen der vollen arbeitsgerichtlichen Überprüfbarkeit. Nur die ausdrückliche und bestimmt formulierte Klausel kann eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers auslösen. Bei Rückzahlungsverpflichtungen liegt der Zweck der Sonderzahlung nicht nur in der Honorierung vergangener Leistungen, sondern dient insbesondere auch der Motivation und dem Erhalt der Betriebstreue des Arbeitnehmers. Die Zulässigkeit der Rückzahlungsverpflichtung hängt von der Höhe der Sonderzahlung und der Bindungsdauer ab.

Kontakt:

Der Autor ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. ( www.mittelstands-anwaelte.de )Dr. Norbert Pflüger, c/o Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Kaiserstraße 44, 60329 Frankfurt am Main, Tel.: 069 242689-0, E-Mail: info@k44.de, Internet: www.k44.de