Auch bei anderslautenden Passagen in Software-Verträgen

Software-Kunden sind nicht an bestimmte Hardware gebunden

20.09.1991

Software-Kunden müssen sich nicht von ihrem Lieferanten auf eine bestimmte Hardware festlegen lassen; sie können ihr System grundsätzlich frei wählen - mit gewissen Einschränkungen. Bundling-Passagen in den Verträgen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls sind oftmals nichtig. Franz Otto* erläutert die Regel und die Ausnahme.

In einem Vertrag über die Lieferung von Soft- und Hardware war durch Allgemeine Geschäftsbedingungen folgendes vereinbart worden: "Die Programme dürfen nur auf von dem Verkäufer vertriebenen Systemen verarbeitet werden, es sei denn, der Verkäufer stimmt einer anderweitigen Verwendung vorher ausdrücklich schriftlich zu."

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. Januar 1991 - 6 U 18/90 - beeinträchtigt eine solche Regelung in unzumutbarer Weise den Käufer.

Vertragspartner wurde benachteiligt

Für das Gericht war die Klausel wegen eines Verstoßes gegen ° 9 des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, weil sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Eine solche Benachteiligung setzt allerdings voraus, daß es sich um Nachteile von einiger Gewicht handelt, die unter Würdigung der Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und derjenigen seiner Vertragspartner als unangemessen erscheinen. Hierbei ist von Gegenstand, Zweck und Eigenart des geschlossenen Vertrages auszugehen. Die maßgebliche Klausel ist auf dem Hintergrund des gesamten Vertrage zu bewerten.

Es war offenkundig, daß die Bindung des Käufers, wonach das vom Verkäufer erworben Programm nur auf von diesen gelieferten Computern eingesetzt werden durfte, für de Käufer nachteilig war. Hierdurch wurde er in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert. Trat au dem ursprünglich von dem Verkäufer zusammen mit seinem Programm ausgelieferten Rechner ein nicht begebbarer Fehler auf oder entschloß sich der Käufer, seine Anlage entsprechend dem Fortschritt in der Computertechnik zu modernisieren, so wäre er in Übereinstimmung mit der fraglichen Vorschrift daran gehindert gewesen, die Hardware-Produkte eines anderen Herstellers oder Händlers - möglicherweise zu günstigeren Preisen - zu kaufen. Er hätte sich erneut bei dem ursprünglichen Verkäufer eindecken müssen.

Diesen Nachteil hätte der Käufer nur dann in Kauf nehmen müssen, ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse auf Seiten des Verkäufer vorhanden gewesen wäre, den Einsatz des von ihm hergestellten Programms auf die von ihm ebenfalls gelieferten Rechner zu begrenzen.

Grundsätzlich kann ein solches Interesse bejaht werden denn oftmals wird Software nur für bestimmte Computertypen oder -klassen geschrieben, die auf die speziellen Hardwareeigenschaften des einen oder anderen Gerätes notwendigerweise oder aus anderen Gründen (zum Beispiel wegen der Schnelligkeit bestimmter Software-Routinen) angepaßt werden. In solchen Fällen ist die Ablauffähigkeit der erstellten Software auf anderen Geräten, auch wenn diese dieselben Leistungs- und Funktionsmerkmale aufweisen, nicht sichergestellt. Auch läuft der Hersteller d er Software Gefahr, seinen Ruf beeinträchtigt zu sehen, wenn das von ihm erstellte Programm auf eine andere Hardware übertragen wird und dort nicht in dem ursprünglichen Maße funktionsfähig ist. Der sich aus der fehlenden Ablauffähigkeit ergebende Mangel wird nämlich erfahrungsgemäß zunächst der Software angelastet; spätere Richtigstellungen zeigen wenig Wirkung.

Ein solches Interesse auf Seiten des Verkäufers war in konkreten Falle allerdings nicht festzustellen. Das von ihm hergestellte Programm war unter einem zur damaligen Zeit standardisierten Betriebssystem erstellt worden, welches nicht nur auf dem vom Verkäufer ursprünglich gelieferten Computer einer bestimmten Marke, sondern auch auf den Rechnern andere Hersteller eingesetzt werden konnte. Anzeichen dafür, daß im Rahmen der Programmierung besondere Parameter berücksichtigt wurden waren nicht ersichtlich und auch nicht zu erwarten.

Selbst wenn der Verkäufer in seinem Programm Spezifika untergebracht hätten, die eine Bindung seiner Software an eine bestimmte Hardware oder bestimmtes Betriebssystem mit sich gebracht hätte, wäre für dir Durchsetzung der berechtigte Interessen des Verkäufers eine Koppelung zwischen seinem Programm und der von ihm gelieferten Hardware nicht erforderlich gewesen.

Denn insoweit wäre es unter Umständen nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die allgemeinen Parameter (Hardware-Familie, Betriebssystem-Version und so weiter) festgeschrieben und sich im übrigen hinsichtlich der fehlenden Ablauffähigkeit seines Programms freigezeichnet hätte. Einer Koppelung zwischen der Software und den vom Verkäufer vertriebenen Systemen bedurfte es dabei aber nicht.

Im Ergebnis stand dem Verkäufer kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu.