Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb:

Software-Klau: Produktschutz ist nahezu gewährleistet

01.07.1988

Das Thema "Raubkopieren" wird zumeist unter dem Stichwort Urheberrecht mit dem Ergebnis abgehandelt, daß beklagt wird, daß das Urheberrecht nicht genügend Schutz biete. CW hat dazu den offenen Brief der Vereinigung zum Schutz der Deutschen Softwareindustrie an verschiedene Minister veröffentlicht. Bei dieser Kritik wird übersehen, daß das Wettbewerbsrecht das nahezu vollständig tut. Rechtsanwalt Dr. Christoph Zahrnt, Neckargemünd, hat die Rechtslage für die CW zusammengefaßt.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann den Programmanbieter sowohl gegenüber der Konkurrenz (einschließlich Händler) als auch gegenüber Anwendern schützen. Dabei wird das UWG leider zu Unrecht meist schnell als dafür untauglich bezeichnet: Die unmittelbare Leistungsübernahme sei nur dann gemäß °1, der Generalklausel des UWG, verboten, wenn diese gegen die guten kaufmännischen Sitten verstoße. Das sei nur ausnahmsweise der Fall Dementsprechend könne ° 1 UWG nur ausnahmsweise gegenüber der Konkurrenz (einschließlich Händler) helfen.

Damit wird eine langjährige EDV-spezifische Rechtsprechung ignoriert, die bisher in allen bekanntgewordenen Fällen entschieden hat, daß das Kopieren fremder Standardprogramme gegen °1 UWG verstoße. Der Software-Anbieter kann dann Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Die wichtigsten Entscheidungen sollen im folgenden zitiert werden (weitere Nachweise bei Zahrnt, DV-Rechtssprechung Band 1 und 2, demnächst auch Band 3).

Rechtsprechung

"Sittenwidrig handelt, wer sich zum Zwecke des Wettbewerbs das fertige Arbeitsergebnis eines anderen, das eine schutzwürdige Eigenart aufweist und nur unter Aufwand an Mühe und Kosten erreichbar war, mittels eines technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Einsparung eigener Kosten anfertigt und es ohne jede eigene Verbesserung oder Zutaten in unveränderter Form auf den Markt bringt um den Berechtigten um die Früchte seiner Arbeit zu bringen. Das ist bei einem Programm samt Handbuch der Fall, wenn es eine schützwürdige Eigenart aufweist und nur unter Aufwand von Mühe und Kosten hergestellt werden kann"

LG Berlin (97.0.9/83) vom 11. April 1983. Geringfügige Modifikationen ändern nichts am Ergebnis.

LG Hamburg (15 0 1285/81) vom 7. September 1983

LG München I(21 0 6448/83) vom 12. JuIi 1983

Im konkreten Fall ändert sich am Ergebnis auch dann nichts, wenn nur das "Programmgerüst in vereinfachter und für die Bedürfnisse des Spieles angepaßter Form übernommen worden ist".

OLG München (6 U 5387/86) Beschluß vom 11. Dezember 1986

SpeziaIgesetzgebung ist notwendig

Damit soll nicht gegen eine spezielle gesetzliche Regelung innerhalb des Urheberrechts für den Programmschutz gesprochen werden. Diese ist nur nicht so dringend, daß sie nicht gründlich vorbereitet werden könnte. Für sie spricht vor allem die Gerechtigkeit: Das Urheberrecht unterscheidet zwischen urheberrechtlich geschützten Werken, an denen es Urheberrechte gibt, und sonstige "Werke", an denen es nur Leistungsschutzrechte gibt, die nicht so weit reichen.

Für den Urheberrechtsschutz ist Voraussetzung, daß es sich um eine schöpferische Leistung handelt, bei den anderen Werken ist das nicht erforderlich. Das soll an folgender Parallele verdeutlicht werden: Es gibt Filme, die schöpferische Leistungen sind und dementsprechend nach Urheberrecht geschützt werden, und solche, vom Gesetz "Laufbilder" genannt, für die es nur zehn Jahre Leistungsschutz gibt. Warum sollen normale Programme, in deren Erstellung erheblich investiert wurde, nicht auch auf die Dauer von zehn (oder fünfzehn) Jahren beschränkt geschützt werden?

Schutz gegenüber Mitarbeitern

° 17 UWG schützt den Software-Anbieter auch gegenüber seinen Mitarbeitern und gegenüber Dritten, die mit dem Mitarbeiter kollaborieren: Nach °17 UWG ist es einem Mitarbeiter verboten, Betriebsgeheimnisse seines Arbeitgebers zu verraten oder sie selbst aus Eigennutz zu verwerten.

Ein Programm ist auch gegenüber dem Mitarbeiter, der es erstellt hat, ein Betriebsgeheimnis, wenn der Arbeitgeber es von vornherein schützt.

Scheidet der Mitarbeiter aus, darf er alles das, was er an Wissen legal erworben hat, grundsätzlich anderweitig nutzen (es gibt also Ausnahmen).

Das Gesetz geht von dem Grundgedanken aus, daß der Mitarbeiter in seinem Fortkommen nicht behindert werden soll. Der Arbeitgeber kann mit dem Mitarbeiter ein Wettbewerbsverbot nur in der Weise vereinbaren, daß er sich verpflichtet, eine Karenzentschädigung zu zahlen (mindestens 50 Prozent der bisherigen Vergütung; anderweitige Einnahmen sind anzurechnen, dem Mitarbeiter verbleiben aber mindestens 10 Prozent Entschädigung). Wegen dieser Kosten werden nur selten Wettbewerbsverbote vereinbart.

° 17 UWG verbietet dem Mitarbeiter aber, sich eine Kopie von Unterlagen oder sogar von Programmen zu machen. Er darf also, wenn er seinen Arbeitgeber verläßt, nicht mehr mitnehmen als das, was er im Kopf hat.

Wer gegen ° 17 verstößt, macht sich nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern auch strafbar. Nach ° 20 UWG macht sich ein Dritter, der den Mitarbeiter anstiftet, ebenfalls schadensersatzpflichtig und strafbar.

Schutz gegenüber dem Kunden

Schließlich gibt es noch den ° 18 UWG, der den Software-Anbieter gegenüber seinen Kunden schützt: Diese machen sich schadensersatzpflichtig und strafbar, wenn sie Vorlagen technischer Art, die ihnen anvertraut sind, unbefugt weitergeben Programme sind Vorlagen technischer Art.

LG Würzburg (1 0 829/81 H) vom 17. Dezember 1981 Programme können Vorlagen technischer Art sein.

LG Braunschweig (9 058/85) vom 5. November 1985

Hat ein Dritter den Anwender angestiftet, macht er sich ebenfalls schadensersatzpflichtig und strafbar (° 20 UWG).

Es bleibt eine Lücke: Wenn sich ein Dritter bei einem Anwender ohne dessen Wissen eine Kopie macht, um diese für sich selber zu nutzen, verstoßt er nicht gegen °1 UWG, weil er zum Software-Anbieter nicht im Wettbewerb steht. Er verstößt auch nicht gegen ° 17 und ° 18 UWG.

Man kann also Fälle konstruieren: Der Wartungstechniker kopiert sich Programme, um ... sie selber zu verwenden, sie seinen Kindern zu schenken .... Wenn er sie einem Dritten verkauft, macht er sich aber gemäß der Generalklausel in ° I UWG schadensersatzpflichtig, weil der dann aIs Wettbewerber auftritt.

Die Urteile kurzgefaßt

Auch wenn der Schutz von Programmen durch das Urheberrecht lückenhaft ist, so wird der Anbieter von Programmen doch durch die Rechtslage ausreichend geschützt, wenn man von der bisherigen Rechtsprechung ausgeht:

Wer ein fremdes Programm einfach kopiert und vertreibt macht sich nach °1 UWG schadensersatzpflichtig, soweit er sich Investitionen in erheblichem Umfang erspart.

Ein Mitarbeiter darf sich gemäß °17 UWG auf keinen Fall eine Kopie von Programmen oder von Unterlagen machen und diese Dritten geben oder selber verwerten, auch nicht nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses.

Ein Anwender der ein Standardprogramm unter der Verpflichtung zum Programmschutz erworben hat, darf dieses nicht unbefugt weitergeben.

Wer gegen ° 17 oder ° 18 UWG verstößt, macht sich schadensersatzpflichtig und strafbar. Dasselbe gilt für einen Dritten, der entweder einen Mitarbeiter oder einen Anwender anstiftet (° 20 UWG).