EDV und rechtAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SNI: Kurz und korrekt

08.08.1997

SNI lädt den Kunden nahezu ein, die Bestimmungen zu lesen. Denn diese sind nur eineinhalb Seiten lang. Das kommt nicht daher, daß sie, wie sonst verbreitet, kleingedruckt sind; sie sind in gut lesbarer Schrift gehalten. So kurz kann man den Verkauf von Hardware und Software regeln, wobei sogar die Pflege von Software sowie die Wartung von Hardware berücksichtigt werden!

Die Münchner können ihre AGB herzeigen. Diese sind rechtlich gesehen sauber. Über einige Kleinigkeiten läßt sich angesichts der sehr strengen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von AGB nach dem AGB-Gesetz streiten. Die Klausel Haftungseinschränkung ist allerdings mustergültig.

Unklar ist nur, ob SNI dem Kunden den Weiterverkauf (bei gleichzeitigem Verzicht auf eigene Nutzung) verbieten will. Die traditionelle Klausel, daß der Kunde die Software "Dritten nicht zugänglich machen" darf, könnte das beinhalten. Diese Einschränkung wäre unwirksam.

*Christoph Zahrnt ist Rechtsanwalt in Neckargemünd, der sich ausschließlich mit DV-Vertragsrecht und Softwareschutz beschäftigt.