Schwarze Kassen, Bestechung und Co.

Sippenhaft in der Chefetage?

12.11.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Mittäter ist man schnell …

Erkennt ein Geschäftsführer, dass für die Gesellschaft unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben wurden, ist er, so wie im obigen Beispielsfall nach § 153 Abs. 1 AO verpflichtet, eine etwaige Steuerverkürzung unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, begeht der jeweils betroffene Geschäftsführer durch sein Unterlassen grundsätzlich selbst eine strafbare Steuerhinterziehung gem. § 370 AO. Unabhängig von der steuerlichen Pflicht nach § 135 Abs. 1 AO ergeben sich jeweils in Abhängigkeit des jeweiligen Sachverhaltes diverse gesetzliche Handlungspflichten für den Geschäftsführer.

Insoweit gilt: Die Zustimmung eines Geschäftsführers zu einem strafrechtlich erheblichen Beschluss des Geschäftsführergremiums macht ihn ohne Weiteres zum Mittäter. Auch eine Stimmenthaltung führt in dieser Lage nicht zu einer Freistellung von der strafrechtlichen Mitverantwortung.

Soweit der betroffene Geschäftsführer die gesetzlich gebotene Handlung nicht vornimmt oder bei einem Geschäftsführerbeschluss überstimmt wird, kommt für diesen eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht. Die Strafbarkeit wegen Unterlassens setzt die Pflicht zum Handeln voraus. Diese Pflicht folgt grundsätzlich aus der angesprochenen Alllzuständigkeit des Geschäftsführers oder wie in dem o. g. Beispiel aus § 153 Abs. 1 AO.

Ergeben sich Anhaltspunkte für ein strafrechtsrelevantes Verhalten der übrigen Geschäftsführer, lebt die durch die interne Aufgabenverteilung begrenzte Generalverantwortlichkeit und Allzuständigkeit des einzelnen Geschäftsführers zumindest in strafrechtlicher Hinsicht wieder auf. In einem solchen Fall ist der Geschäftsführer, wenn er das Risiko der eigenen Strafbarkeit gering halten will, zu gestuften Gegenmaßnahmen verpflichtet. Je nach konkretem Einzelfall kann der Geschäftsführer als Ultima Ratio sogar auch zu einer Anzeige gegenüber staatlichen Stellen gezwungen sein.

Externe Beratung empfehlenswert

Eine effektive Problemlösung liegt in der Hinzuziehung eines externen Beraters. Dieser kann dem betroffenen Geschäftsführer nicht nur eine (strafbefreiende) Verhaltensempfehlung an die Hand geben und ggf. auf andere Geschäftsführungsmitglieder einwirken, sondern zudem ein Gesamtkonzept im Mandanteninteresse entwickeln. Eine entsprechende Beratungsleistung setzt sichere Rechtskenntnisse der (wirtschafts-) strafrechtlichen Materie sowie praktische Erfahrung im Umgang mit solchen krisen- und konfliktbehafteten Situationen voraus. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Torsten Schaefer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Mitglied der deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). Dr. Torsten Schaefer, c/o Lohberger & Leipold Rechtsanwälte, Brienner Straße 56, 80333 München, Tel.: 089 545997-0, E-Mail: Kanzlei@lohberger-leipold.de, Internet: www.lohberger-leipold.de