Jobdefinition in der Rechtsprechung:

Sind DV-Berater gewerbesteuerpflichtig?

15.07.1983

Während ein Gewerbetreibender Gewerbesteuer zu entrichten hat, ist ein Freiberufler davon befreit. Bei dieser Ausgangslage Interessiert, wie ein DV-Berater einzuordnen ist.

Jedoch scheidet zunächst die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit dann aus, wenn die beruflichen Kenntnisse nicht auf einem Hochschulstudium oder einer gleichwertigen Ausbildung beruhen. Selbst dann würde die Frage bleiben, ob die Tätigkeit wissenschaftlichen Charakter hat. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Tätigkeit im wesentlichen in einer laufenden, mehr praxisorientierten Beratung für die Programmierung von DV-Anlagen besteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Berater mit anderen Personen, deren Arbeit wissenschaftlichen Charakter hat, gleichberechtigt zusammenwirkt.

Im übrigen ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz eine Befreiung für bestimmte, aber auch ähnliche Berufe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist aber ein Berater für Datenverarbeitung weder "beratender Betriebswirt", noch ist seine Tätigkeit der eines beratenden Betriebswirtes ähnlich. Die dort weiter genannte selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure kann grundsätzlich aber nur ausüben, wer aufgrund der vorgeschriebenen Berufsausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Die Berufstätigkeit eines DV-Beraters ist auch nicht direkt mit der eines Ingenieurs vergleichbar.

Ein Beruf aber, der dem eines Ingenieurs zumindest ähnlich sein soll, setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung des Ingenieurs verglichen werden kann, wie sie die Ingenieursgesetze vorschreiben. Eine Ausbildung mit vorwiegend praktischem Einschlag genügt insoweit nicht. Ihr fehlt die theoretische Grundlage, die durch ein Ingenieurstudium vermittelt wird.

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof im Beschluß vom 3.12.1981 IV R 79/81 - vertreten.

_AU:Dr. Franz Otto