Das Wichtigste zur Ändererungskündigung

"Sie können bleiben, aber für weniger Gehalt" - ist das erlaubt?

12.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Individualvertragliche Vereinbarungen erforderlich

Zur Umsetzung des Sanierungsplanes bedurfte es der individualvertraglichen Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer. 439 der insgesamt 447 Arbeitnehmer stimmten einer Änderung ihrer Arbeitsbedingungen zu, 8 Arbeitnehmer verweigerten ihre Zustimmung. Daraufhin sprach das Unternehmen gegenüber den ablehnenden Arbeitnehmern eine Änderungskündigung aus und bot die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den im Sanierungskonzept vorgesehenen verschlechterten Arbeitsbedingungen an.

Der Kläger des zu beurteilenden Rechtsstreits nahm die Änderungskündigung nur unter Vorbehalt an und erhob eine Klage vor dem Arbeitsgericht, mit der Begründung, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt seien. Er wandte vor allem ein, dass das Sanierungsziel durch die Zustimmung von 97 Prozent der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung bereits erreicht gewesen sei.

Das Arbeitsgericht gab dieser Klage statt, wohingegen die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht zur Abweisung der Klage führte. Die Revision vor dem BAG bestätigte das klageabweisende Urteil des LAG. In den Urteilsausführungen machten die Richter deutlich, dass eine Änderungskündigung gem. § 2 KSchG zur Absenkung der Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Erforderlich sei ein anerkennenswerter Anlass, im Rahmen dessen nur solche Änderungen von Arbeitsbedingungen vorgenommen werden, welche die Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen müssten. Insoweit sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, wonach die Änderungen der Arbeitsbedingungen geeignet und auch erforderlich sein müssen, um den Inhalt des Arbeitsvertrages an den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen.

Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sei insoweit nur dann gegeben, wenn durch die Reduzierung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebs oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch anderweitige Maßnahmen nicht zu senken seien. Um dies darzulegen, sei regelmäßig ein umfassender Sanierungsplan erforderlich, der die exakte Finanzlage des Betriebs, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkungen der beabsichtigten Kostensenkungen darstellt und genau darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen.