Das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beinhaltet unter anderem die nachstehend aufgeführten Punkte:
Transparenzgebot
Zukünftig muss jede Abmahnung, die aufgrund einer Urheberrechtsverletzung erfolgt, transparent gestaltet sein. Aus ihr muss in klarer und verständlicher Weise der Name oder die Firma des Verletzten hervorgehen. Dies ist besonders wichtig für den häufigen Fall, dass ein rechtlicher Vertreter – also ein Anwalt – abmahnt. Die Rechtsverletzung selbst muss ebenfalls genau bezeichnet werden. Das bedeutet, dass der Datensatz mit Werk, Uhrzeit und IP-Adresse angegeben werden muss. Alle Zahlungsansprüche müssen aufgeschlüsselt dargestellt werden.
Die Pflicht zur Aufschlüsselung bedeutet nicht, dass es für den Verbraucher einfacher wird nachzuvollziehen, ob die Ansprüche berechtigt sind. Schon in der Vergangenheit haben viele Rechteinhaber diese Angaben in ihre Schriftsätze eingebaut. Oft können die Abgemahnten den Vorwurf trotzdem nicht nachvollziehen, da die Angaben nur rudimentär sind und nicht die technischen Vorgänge bei der eigentlichen Rückverfolgung erläutern.
Schließlich muss die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung darlegen, inwieweit sie über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Entspricht eine Abmahnung nicht diesen Voraussetzungen, ist sie unwirksam.
Streitwert darf 1.000 Euro nicht übersteigen
Der Streitwert für die erstmalige Abmahnung gegen einen Verbraucher darf den Betrag von 1.000 Euro nicht überschreiten. Das bedeutet für die Verbraucher nicht, dass nur noch die relativ geringen Anwaltskosten in Höhe von etwa 130 Euro anfallen. Es können weiterhin zusätzlich hohe Schadensersatzansprüche gefordert werden. Diese werden von den Gerichten in Deutschland derzeit mit 150 bis 300 Euro pro getauschtem Musikstück angesetzt. Bei einem getauschten Album, welches 15 Musikstücke enthält, kann es also nach wie vor sehr teuer werden.
Die Vorschrift enthält eine Ausnahme. Die Deckelung des Streitwerts gilt nicht, "wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist". Ob besondere Umstände vorliegen, die gegen eine Streitwertbegrenzung sprechen, wird der Abmahnende begründen müssen. Der Gesetzgeber hat diesen Fall bewusst als Ausnahme formuliert. Es darf also nicht sein, dass die Rechteinhaber diese Ausnahme nun zur Regel machen und versuchen, die Deckelung in den Filesharing-Fällen stets als unbillig anzusehen. Bedauerlicherweise wurden die Filesharing-Fälle in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Ich erwarte also, dass dieser Punkt zu langwierigen juristischen Auseinandersetzungen führen kann.
Bei Missbrauch besteht Anspruch auf Erstattung der Verteidigungskosten
Einen besonders positiven Aspekt weist das neue Gesetz auf: Das Gute an dem Gesetz ist, dass der Abgemahnte nun einen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Verteidigungskosten im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hat. Wann dieser Fall zutrifft, kann allerdings nur ein Rechtsexperte beantworten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese Regelung nur für künftige, unwirksame Abmahnungen und nicht für die tausenden Altfälle gilt.
Kein fliegender Gerichtsstand
Der fliegende Gerichtsstand wurde abgeschafft. Bei Urheberrechtsverletzungen, die eine Person im privaten Bereich begangen hat, ist eine Klage nunmehr ausschließlich an dem Gericht möglich, in dessen Bezirk der Abgemahnte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Auf diese Vorschrift wurde lange gewartet. Bislang spielten sich die Streitigkeiten primär vor den Gerichten in Hamburg, Köln und München ab. Diese Gerichte sind für eine urheberrechtsfreundliche Rechtsprechung bekannt. Nun werden wir ein wesentlich breiteres Meinungsbild der Gerichte in Deutschland erhalten.
Mein Fazit: Das Gesetz hat einige positive Änderungen mit sich gebracht. Das Geschäft mit den Abmahnungen bleibt für die Anwaltskanzleien jedoch weiterhin lukrativ. Ich gehe davon aus, dass die Rechteinhaber ihre Abmahnungen den formellen Anforderungen anpassen und die juristischen Unklarheiten zu ihren Gunsten ausnutzen werden.
Weitere Infos: Christian Solmecke, LL.M., ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke mit Schwerpunkt Internetrecht und E-Commerce. Zudem ist er Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School.
Kontakt:
Tel.: 0221 406755, E-Mail: solmecke@wbs-law.de, Internet: www.wbs-law.de
- Die 10 fiesesten Online-Fallen
Betrüger lassen sich immer neue Tricks einfallen, um andere Menschen im Internet übers Ohr zu hauen. Dies sind momentan die am häufigsten aufgestellten Online-Fallen. - 1. Der Klassiker: Phishing-Mails
Momentan kursieren etliche Mails, in denen der Bezahldienst PayPal seine Kunden auffordert, ihre Kontodaten zu bestätigen oder eine neue Registrierung durchzuführen. Dazu sollen Sie auf einen Link in der E-Mail klicken und ein Formular mit Ihren Kontodaten ausfüllen. Diese Mails sind samt und sonders gefälscht. Es geht den Betrügern nur darum, an Ihre Kontodaten zu gelangen. - 2. Die E-Mail vom Anwalt
Um Viren auf fremden Computern zu platzieren, verschicken Betrüger gerne Mails, in denen sie noch nicht beglichene Rechnungen anmahnen. Dabei geben sie sich als Anwaltsbüro oder als Inkassofirma aus. Meist geht es um dreistellige Beträge, die angeblich noch offen sind, näheres steht angeblich in einem Dokument in einer angehängten ZIP-Datei. Viele Empfänger bekommen daraufhin einen Schreck, sie vergessen sämtliche Vorsichtsmaßnahmen, öffnen das ZIP-File und klicken auf das darin enthaltene Dokument. Und die Falle schnappt zu: Denn es handelt sich tatsächlich nicht um ein Dokument, sondern um eine getarnte Programmdatei, die nun einen Virus ins System setzt. - 3. Webshops mit Jahresabo
Mit einer besonders fiesen Methode arbeiten einige Webshops, die zum Anlocken von Besuchern sogar Anzeigen bei Suchmaschinen und bei Facebook schalten. Wenn ein Besucher nun seine Daten in das Formular einträgt und auf „Jetzt anmelden“ klickt, wird er mit 298,80 Euro pro Jahr zur Kasse gebeten, die Laufzeit des Vertrags beträgt zwei Jahre. Ein entsprechender Hinweis findet sich in einem kleinen Kasten auf der Seite, wird jedoch offensichtlich von vielen Anendern übersehen. - 4. Webshop liefert nicht
Ein Klassiker unter den Betrugsfällen sind Webshops, die Vorkasse verlangen und die bestellte Ware anschließend nicht liefern. Da ein solches Verhalten natürlich Strafanzeigen nach sich zieht, sind solche Sites meist auch schnell wieder verschwunden. - 5. Abzocke mit ESTA-Anträgen
Seit einigen Jahren verlangen die USA im Rahmen des Electronic System for Travel Authorization (ESTA) einen elektronischen Einreiseantrag. Einige Websites machen sich die Unwissenheit vieler USA-Reisender zunutze und bieten an, die Antragstellung für sie zu übernehmen. Das ist allerdings mit hohen Kosten verbunden, teilweise werden Preise von 70 bis 80 Dollar verlangt. - 6. Branchenbuch-Betrüger
Eine weit verbreitete Form des Betrugs lockt mit Branchenbuch-Einträgen im Internet. Nur im Kleingedruckten oder in schlecht lesbarer Schrift auf Umweltschutzpapier steht, dass der Eintrag keineswegs kostenlos ist. Je nach Anbieter werden Rechnungen zwischen 600 und 1400 Euro im Jahr präsentiert. Die Vertragslaufzeit ist auf zwei Jahre festgelegt und verlängert sich automatisch. - 7. Gratis-Angebote bei Facebook
Vor allem in Facebook, aber auch in vielen Banner-Anzeigen, werden Gratis-Geschenke angepriesen. Ziel ist es immer, den Anwender auf eine externe Website zu locken, wo er dann ein Formular ausfüllen oder auf ein weiteres Banner klicken soll. Damit verbunden ist dann häufig der Abschluss eines kostenpflichtigen Abos, oft geht es aber auch nur darum, an die persönlichen Daten der Person zu gelangen. - 8. Scareware
Ein relativ alter Trick, aber er funktioniert offenbar immer noch: In Werbebannern auf Webseiten oder bei der Installation von Freeware-Programmen taucht die plötzlich Warnung auf, dass auf dem Rechner des Anwenders ein Virus entdeckt wurde. Sie können solche Banner und Einblendungen getrost ignorieren. Denn die angebliche Gefahr besteht nicht, die angebotenen Antiviren-Tools sind zumeist Fake. - 9. Der Intelligenztest
Intelligenz- oder IQ-Tests im Internet sind beinahe so beliebt wie sich selbst zu googeln. Es gibt aber auch zwielichtige Angebote. Sie fordern den Benutzer nach Beantwortung der Testfragen auf, Name und Adresse anzugeben und den elektronischen Testbogen mit dem Klick auf einen Button an den Betreiber der Website zu schicken, damit man im Gegenzug eine ausführliche Auswertung zuschicken kann. Damit schnappt die Falle zu, denn mit dem Klick auf den Button stimmt der Benutzer dem Bezug eines kostenpflichtigen Services oder Abos zu. - 10. Gewinnspiele
Jeden Tag werden neue Gewinnspiele ins Internet gestellt. Die überwiegende Zahl dieser Spiele stammt von vertrauenswürdigen Anbietern und dient dem gleichen Zweck wie ein Kreuzworträtsel in einer Illustrierten: Es geht darum, Adressen zu sammeln, an die anschließend Newsletter und andere Werbung verschickt wird oder die an die werbetreibende Wirtschaft weiterverkauft werden.