Nachtschicht bringt Vergünstigungen:

Schwerarbeitergesetz betrifft Rechenzentren

07.08.1981

WIEN (eks) - Das mit dem 1. Juli 1981 in Kraft getretene Nachtschicht-Schwerarbeitergesetz betrifft auch Rechenzentren mit Mehrschichtbetrieb. Als Nachtschichtarbeit gilt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Nachtschichtbetrieb durchschnittlich mindestens an sechs Tagen im Monat in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet.

Unter einem Nachtschichtbetrieb ist ein Betrieb zu verstehen, der offiziell dafür eingerichtet ist; eine auch länger dauernde Nachtarbeit, beispielsweise im Zuge eines EDV-Projektes ist mit dem neuen Gesetz nicht abgedeckt. Darüber hinaus bleibt auch bloß vorübergehende oder saisonbedingte Nachtschichtarbeit außer Betracht. Als Schwerarbeit gilt neben vielen anderen Umständen die Arbeit an Bildschirm-Arbeitsplätzen. Ein Mitarbeiter, der in Nachtschicht Schwerarbeit leistet, zum Beispiel ein Operator in einem Rechenzentrum mit Mehrschichtbetrieb, kommt in den Genuß verschiedener Vergünstigungen:

- Zusatzurlaub (zunächst zwei Werktage jährlich, vorausgesetzt im Arbeitsjahr werden mindestens 60 Nachtschichten verrichtet);

- bezahlte Kurzpausen (zehn Minuten je Stunde, doch sind Arbeitsunterbrechungen anrechenbar);

- Kündigungsschutz (eine Kündigung aus persönlichen Gründen darf nicht mit der Tätigkeit als Nachtschicht-Schwerarbeiter begründet werden. Grundsätzlich braucht allerdings in Österreich eine Kündigung überhaupt nicht begründet zu werden);

- betriebsärztliche Betreuung in Betrieben ab mindestens 50 Beschäftigten - kann hier nur zutreffen, wenn entweder der ganze Betrieb Schichtarbeit leistet oder das Rechenzentrum mehr als 50 Mitarbeiter hat;

- Sonderruhegeld - kann hier außer acht gelassen werden, weil erst nach 15 Jahren Nachtschicht-Schwerarbeit anwendbar.

Für Rechenzentren großer Unternehmen kann es sinnvoll sein, sich durch entsprechende Schichteinteilung, eventuell nur vorübergehendes Ausgleichen von Work-Note-Spitzen und natürlich durch Kapazitätsplanung und Leistungsverbesserung in den Programmabläufen dem neuen Gesetz anzupassen.