"Huch, wo kommen Sie denn her!?"

Schreckhafter Skifahrer bekommt kein Geld

30.12.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wenn ein Skifahrer auf der Skipiste vor Schreck stürzt, weil ein anderer dicht an ihm vorbeifährt, liegt versicherungsrechtlich kein Unfall vor.

Auch bei bleibenden Gesundheitsschäden hat der Verletzte keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus seiner privaten Unfallversicherung. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 8 U 131/08).

Fotolia, A. Rochau
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Foto: Fotolia, A. Rochau

Ein Skifahrer hatte sich erschreckt und war zur Seite umgestürzt, als plötzlich ein anderer Wintersportler mit hoher Geschwindigkeit an ihm vorbeigefahren war, ohne ihn allerdings zu berühren. Weil der Gestürzte einen bleibenden Schaden an der Schulter zurückbehielt, verlangte er Leistungen von seinem privaten Unfallversicherer. Der Versicherer weigerte sich jedoch zu zahlen: Der Gesundheitsschaden sei nicht auf einen echten Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen zurückzuführen, sondern lediglich auf eine ungeschickte Bewegung des Versicherten. Der verletzte Skifahrer klagte gegen den Unfallversicherer: Es mache keinen Unterschied, ob die Verletzung durch einen echten Zusammenstoß oder durch eine spontane Ausweichbewegung zur Vermeidung eines Zusammenpralls entstanden sei, so sein Argument.

Wie schon die Vorinstanz wies auch das Oberlandesgericht Celle die Klage ab. Ein Unfall liege laut Vertragsbedingungen nur dann vor, "wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet", so das Gericht. Das bloße Vorbeifahren eines anderen Skifahrers sei noch kein von außen wirkendes Ereignis. Im verhandelten Fall habe sich der Kläger die Verletzung ausschließlich durch eigenes Ungeschick zugezogen, das hatten auch Zeugen bestätigt. Die Klage wurde folglich abgewiesen, eine Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu.

Quelle: www.moneytimes.de