Stellenabbau - Folgen für die Arbeitnehmer

Schreckgespenst betriebsbedingte Kündigung

29.06.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Kommt es zu Entlassungen im großen Stil, muss auf Arbeitsgeberseite vor allem auf Sozialverträglichkeit geachtet werden.
Häufig drohen Unternehmen mit dem Schreckgespenst Entlassung: Gar nicht lustig...
Häufig drohen Unternehmen mit dem Schreckgespenst Entlassung: Gar nicht lustig...
Foto: jokatoons - Fotolia.com

In den Nachrichten haben sich jüngst die Meldungen gehäuft, wonach große namhafte Unternehmen Stellen abbauen wollen. Hierzu wird meist mitgeteilt, der Stellenabbau solle "sozialverträglich" erfolgen und "betriebsbedingte Kündigungen" sollten tunlichst vermieden werden.

Was das bedeutet und welche Konsequenzen für Arbeitnehmer entstehen, erläutert der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Haas, Mitglied im VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, in groben Zügen.

Unter einem sozialverträglichen Stellenabbau verstehen die Arbeitgeber meist, dass auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet werden soll. Der Arbeitsplatzabbau soll durch das Auslaufen-Lassen befristeter Arbeitsverhältnisse, Eigenkündigungen von Arbeitnehmern oder den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen mit hierzu bereiten Arbeitnehmern gegen Zahlung einer Abfindung bewerkstelligt werden. Kommt allerdings auf diese Weise die vom Arbeitgeber gewünschte Quote nicht zustande, greift er notgedrungen doch zu betriebsbedingten Kündigungen, so Fachanwalt Haas.

Unter einer betriebsbedingten Kündigung versteht man dabei eine solche, die durch "dringende betriebliche Erfordernisse" bedingt ist. Der Arbeitgeber strukturiert sein Unternehmen um. Das kann er etwa dadurch tun, dass er bestimmte Arbeitsbereiche komplett einstellt. Ein solcher Fall liegt aber schon nicht vor, wenn der Arbeitgeber überhaupt keine (Teil-)Stilllegung beabsichtigt, sondern etwa einen Teil des Betriebs auf einen Erwerber übertragen will. In diesen Fällen ist die Kündigung ausgeschlossen, die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer gehen stattdessen aufgrund gesetzlicher Regelung des § 613a BGB auf den Erwerber über.

Im Fall tatsächlich beabsichtigter Betriebseinschränkung entsteht hingegen ein sogenannter Arbeitskräfteüberhang. Den "überschüssigen" Arbeitnehmern kann dann betriebsbedingt gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss zuvor prüfen, ob er die Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung für die an sich überschüssigen Arbeitnehmer hat. Ist das nicht der Fall, muss er eine "Sozialauswahl" treffen, also entscheiden, welche Mitarbeiter von mehreren in Betracht kommenden er überhaupt kündigen kann.