Arbeitsvertragliche Pflichtverletzung

Schlechtleistung des Arbeitnehmers - was tun?

22.06.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer

Für Personenschaden des Arbeitnehmers ist die Haftung des - ja auch allein die Beiträge der Unfallversicherung tragenden - Unternehmers gemäß § 104 SGB VII beschränkt. Die frühere Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitgebers bzgl. Sachschäden des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber danach nur bei seinerseitigem Verschulden bzw. bei außergewöhnlichen Sachschäden anlässlich gefährlicher Arbeit zu ersetzen hatte, ist mittlerweile wie folgt erweitert:

  • Auch ohne Verschulden des Arbeitgebers muss dieser dem Arbeitnehmer Unfallschäden an dessen KFZ ersetzen, wenn es mit Billigung des Arbeitgebers ohne Sondervergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt war. Dies ist dann der Fall, wenn er ohne das KFZ des Arbeitnehmers ein eigenes KFZ einsetzen und dessen Unfallgefahr tragen müsste. Das Mitverschulden des Arbeitnehmers ist gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.

  • Mittlerweile wurde in entsprechender Rechtsprechungsentwicklung entschieden, dass ein Krankenhausträger seinem Pfleger zum Schadensersatz wegen einer von einem Patienten beschädigten Brille verpflichtet ist.

  • Die Tendenz der Rechtsprechung geht zu einem Ersatzanspruch bzgl. der Schäden an eigenen Sachen des Arbeitnehmers im Betätigungsbereich des Arbeitgebers. Zumindest hat der Arbeitgeber berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachte Sachen des Arbeitsnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen Dritter zu schützen.

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de