Arbeitsvertragliche Pflichtverletzung

Schlechtleistung des Arbeitnehmers - was tun?

22.06.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Haftung bei Schädigung betriebsfremder Dritter

Wenn ein Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Tätigkeit einem Dritten Schaden zufügt, so haftet er an sich dem Dritten gegenüber nach §§ 823 ff BGB. Die besonderen Haftungsbeschränkungen bestehen nur innerhalb des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Soweit der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nach diesen Haftungsgrundsätzen nicht haften würde, hat er gegen den Arbeitgeber einen entsprechenden Freistellungsanspruch, den der Dritte seinerseits pfänden kann und unmittelbar gegen den Arbeitgeber vorgehen kann.

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen

  • Bei Personenschäden aufgrund eines Arbeitsunfalls gemäß § 8 SGB VII haftet der Arbeitnehmer dem von ihm geschädigten anderen Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 105 SGB VII grundsätzlich nicht, es sei denn der Unfall wurde vorsätzlich oder auf einem nach § 8 II Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg von ihm herbeigeführt. Bei einem Wegeunfall i.S.d. § 8 II Nr.1-4 SGB VII haftet die Unfallversicherung zwar, jedoch hat der Geschädigte unter Anrechnung nach § 105 I 3 i.V.m. § 104 III SGB VII der Leistungen der Unfallversicherung privatrechtliche Ansprüche gegen den Schädiger bzgl. der verbleibenden Ersatzansprüche. Auf Auszubildende ist § 105 SGB VII gemäß § 106 i.V.m. § 2 I Nr.2 SGB VII entsprechend anzuwenden.

  • Gegenüber dem Sozialversicherungsträger haftet der Schädiger jedoch gemäß § 110 I SGB VII in den Fällen der §§ 104 ff SGB VII bereits bei Herbeiführung des Versicherungsfalls durch grobe Fahrlässigkeit für die Aufwendungen des Versicherungsträgers bis zur Grenze des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches. Allerdings steht es dem Sozialversicherungsträger nach § 110 II SGB VII frei, nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch zu verzichten.

  • Für Sachschäden sind die Vorschriften der §§ 104 ff des SGB VII nicht anwendbar. Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich dem anderen Arbeitnehmer gegenüber selbst. Jedoch hat er einen Freistellungsanspruch, soweit der Arbeitgeber bei seiner Schädigung verpflichtet wäre nach den grundsätzlichen Haftungsbeschränkungen den Schaden selbst zu tragen.