Leistungsschutzrecht

Schiedsstelle hält Snippet-Tarif der VG Media für "nicht angemessen"

25.09.2015
Im Dauerstreit deutscher Verleger mit Google hatte jetzt die Schiedsstelle des Patent- und Markenamtes das Wort. Ihr Fazit: Das Leistungsschutzrecht ist irgendwie anwendbar, aber im Gesetz unklar formuliert, der von den Verlegern geforderte Tarif zu hoch.

Im Streit deutscher Verlage mit Google hat die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes den von der Verwertungsgesellschaft VG Media geforderten Tarif in "seiner gegenwärtigen Form" als "nicht angemessen" zurückgewiesen. Die von der VG Media geforderten gut sechs Prozent des Gesamtumsatzes von Google mit der Darstellung von Verlagsinhalten aus Deutschland sei zu hoch, erklärte die Schiedsstelle am Donnerstagabend in München.

Die VG Media hatte ursprünglich bis zu elf Prozent des Umsatzes als Tarif angesetzt, weil aber nur gut die Hälfte der deutschen Verleger die Verwertungsgesellschaft beauftragt hatte, wurde der geforderte Tarif auf genau 6,1084 Prozent reduziert. Die VG Media geht davon aus, dass Google in Deutschland insgesamt einen Umsatz von bis zu fünf Milliarden Euro macht.

Die Schiedsstelle wies formal den Antrag der VG Media zurück, die Verwertungsgesellschaft muss die Kosten des Verfahrens tragen.

In dem Streit ging es auch um die Länge der Textauszüge, die nach dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage (LSR) lizenzfrei genutzt werden dürfen. In dem Gesetz ist die Rede von "einzelnen Wörtern" und "kleinsten Textausschnitten". Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das für Streitfragen im Urheberrecht zuständig ist, forderte die VG Media auf, eine konkrete Wortzahlgrenze anzugeben. "Die Schiedsstelle schlägt eine feste Obergrenze von sieben Wörtern unter Ausschluss der Suchbegriffe vor."

Die VG Media erklärte nach der Entscheidung (PDF-Link), die Schiedsstelle habe statt eines umsatzbezogenen Tarifs die Festlegung einer Mindestvergütung vorgeschlagen. Google sei verpflichtet, an Presseverleger eine Vergütung zu zahlen. Es sei nun klargestellt, dass der von der VG Media aufgestellte Tarif im Grundsatz anwendbar sei. Die Darstellung von lediglich sieben Wörtern sei von der Vergütungspflicht freigestellt. "Für eine Aufstellung des Tarifs ist die VG Media aber auf Daten angewiesen, über welche nur Google verfügt", erklärte die VG Media weiter.

Google erklärte, nach dem Bundeskartellamt habe nun auch die Schiedsstelle die Anträge der VG Media zurückgewiesen. "Wir möchten keine juristischen Auseinandersetzungen mit Verlagen führen. Viel lieber wollen wir mit ihnen zusammenarbeiten, um Besucher auf ihre Webseiten und Apps zu leiten, ihre Marken online zu stärken und digitalen Journalismus zu fördern."

Die Schiedsstelle kritisierte in der Entscheidung die schon im Gesetzesverfahren umstrittenen Formulierungen des Leistungsschutzrechtes. Die Gesetzeslage treffe keine klare Aussage über die "Reichweite des Ausnahmetatbestandes", also wie lang ein lizenzfreier Text genau sei kann, heißt es in dem Beschluss. Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger wurde 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen und ist am 1. August 2013 in Kraft getreten. (dpa/tc)