Thema der Woche

Scheinselbständige bringen Auftraggeber in Beweisnot

09.04.1999
Die drohenden Nachzahlungen in die Sozialversicherungskassen für jeden Scheinselbständigen hängen wie ein Damoklesschwert über IT-Firmen, die seit Jahren fest auf freie Mitarbeiter bauen. Auch drei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Scheinselbständigkeit wissen viele Unternehmen noch nicht, wie sie ihre Heerscharen von Freiberuflern am besten legalisieren.

In Reih und Glied stehen die Wartenden vor dem Tisch des Rechtsanwaltes, immer darauf bedacht, dem Vordermann nicht näher als einen Meter zu kommen. So dunkel ihre Anzüge, so ernst ihre Gesichter. Sie sind erleichtert über die mit Teppichen bespannten Wände. Diese dämpfen die Laute, so daß nur Gesprächsfetzen an das Ohr des Hintermannes dringen.

Daß die Vertreter der IT-Firmen überhaupt zur Informationsveranstaltung zum Thema Scheinselbständigkeit gekommen sind, haben sie sich nicht ausgesucht. Und jetzt noch offen mit anderen Betroffenen über die Last mit dem Gesetz im eigenen Haus diskutieren? Nein, danke.

Eine solche Abwehrhaltung können sich Unternehmen, die seit Jahren fest auf Freiberufler bauen, nur noch öffentlich leisten. Hinter den Kulissen wird schon fieberhaft an Modellen gebastelt, wie man sich elegant, das heißt ohne immense Nachzahlungen in die Sozialversicherungskassen, aus dem Schlamassel ziehen kann. In dem stecken viele IT-Firmen, angefangen vom Schulungsinstitut über die Multimedia-Agentur bis hin zu großen IT-Dienstleistern. "90 Prozent unser Mitglieder sind von dem neuen Gesetz betroffen", gibt Alexander Bojanowsky, Geschäftsführer des Bundesverbands Informationstechnologien (BVIT), an. Unter dem Dach des BVIT finden sich Softwarehäuser und Beratungsfirmen zusammen, die im Projektgeschäft vielfach regelmäßig auf Freiberufler zurückgreifen, um sich so entweder spezialisiertes Know-how einzukaufen oder Engpässe zu überbrücken. Von Engpässen mag aber angesichts der immer drängender werdenden Jahr-2000-Umstellung und des zunehmenden Personalmangels in der IT-Branche schon gar keiner mehr sprechen.

Da diese Ausnahmesituation für die IT-Branche längst zum Normalfall geworden ist, treffen sie die Neuregelungen zur Scheinselbständigkeit um so härter. Seit dem 1. Januar 1999 gelten alle Freiberufler als scheinselbständig und somit im vollen Umfang als sozialversicherungspflichtig, die zum Beispiel keine eigenen versicherungspflichtigen Angestellten haben und auch regelmäßig für einen einzigen Arbeitgeber tätig sind (siehe Kasten "Scheinselbständig - Die Kriterien").

Der Knackpunkt an der Sache ist, daß diese Vermutung nicht wie bisher der prüfende Rentenversicherungsträger beweisen muß, sondern der Auftraggeber sie zu widerlegen hat. "Das kostet die Firmen nur Zeit und Geld", kritisiert etwa Peter Schmidt, bei CSC Ploenzke zuständig für Personal und Recht. In seinen Augen könne es nicht angehen, daß den Unternehmen die Arbeit auferlegt wird, die die Rentenversicherungsträger erledigen müßten.

Die wiederum sind erleichtert, daß die Argumentationslast von ihren Schultern genommen wurde. "Früher hatten wir kaum eine Chance, da sich Auftraggeber und -nehmer in der Regel einig waren", schildert Manfred Denner, Referatsleiter im Prüfdienst der LVA Oberbayern. Die Prüfer mußten die oft geschönten Auskünfte der Auftraggeber wohl oder übel akzeptieren. Scheinselbständigkeit im großen Stil konnte nur dann nachgewiesen werden, wenn wie im Fall des Tiefkühlkostlieferanten Eismann die scheinbar selbständigen Fahrer auspackten.

Genau mit solchen Beispielen wie der "selbständigen Kellnerin" oder dem "selbständigen Kurierfahrer" hat Bundesarbeitsminister Walter Riester das verschärfte Gesetz begründet. Häufig unter Tarif bezahlt und sozial völlig unzureichend abgesichert, sollen diese "Schutzbedürftigen" wieder in das staatliche Netzwerk der Sozialversicherung eingegliedert werden. Abgesehen davon erhofft sich die Regierung, daß in den nächsten drei Jahren insgesamt 2,8 Milliarden Mark mehr in die Rentenkasse fließen werden. Die mußte seit Anfang der 90er Jahre einen Aderlaß von mehr als zwei Millionen Beitragszahlern hinnehmen. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) geht davon aus, daß in der Bundesrepublik von insgesamt über drei Millionen Selbständigen etwa 1,4 Millionen un- ter die Kategorie scheinselbständig fallen.

Die Zahl der IT-Freiberufler schwankt zwischen 15000 und 20000. Auch wenn für sie das Einzelkämpfertum typisch und die monate- bis zuweilen jahrelange Arbeit für einen einzigen Auftraggeber im Projektgeschäft Standard ist, fühlen sie sich zu Unrecht auf den Schlips getreten - und ihre Auftraggeber ebenso: "Wenn freiberufliche IT-Berater einen Umsatz von 10000 bis 30000 Mark im Monat erwirtschaften, kann ich keine große Schutzbedürftigkeit entdecken." Darum setzt sich BVIT-Geschäftsführer Bojanowsky für eine befristete Freistellung der IT-Branche ein, um deren Wachstum in den nächsten Jahren nicht zu gefährden. Im Gegenzug werde man der Regierung anbieten, über ein neues Sozialversicherungssystem zu sprechen. Ein denkbares Modell ist für Bojanowsky zum Beispiel, eine Grundrente für alle einzuführen.

Auch wenn die Nachfrage im IT-Arbeitsmarkt ungebrochen ist und die Unternehmen gerade bei Jahr-2000-Projekten von den freien Mitarbeitern abhängig sind, befürchtet Bojanowsky, daß durch das neue Gesetz Tausende von Arbeitsplätzen bedroht sind (siehe CW 12/99, Seite 1). So mancher Freiberufler, der den Fragebogen bereits ausgefüllt hat und sich jetzt mit dem Vorwurf der Scheinselbständigkeit konfrontiert sieht, muß um seine Aufträge bangen. "Kein Schritt mehr ohne Anwalt" ist die Lehre, die einige aus diesem Dilemma gezogen haben. Andere überlegen, ob nicht die Gründung einer GmbH ein Ausweg sein könnte.

Wieweit das Gesetz in das Leben von Freiberuflern eingreift, zeigt das Beispiel von Oliver K. (Name von der Redaktion geändert). "Ich habe meine Hochzeit bis auf weiteres verschoben", erklärt der Existenzgründer, der von einem Auftraggeber abhängig ist, aber seine Freundin angestellt hat. Wäre sie seine Ehefrau, würde das der Gesetzgeber aber nicht mehr anerkennen.

Während sich viele Firmen öffentlich von dem Gesetz nicht betroffen fühlen, hinter den Türen aber nach halblegalen Auswegen suchen, haben andere die Tragweite des neuen Gesetzes rechtzeitig erkannt und ihre Konsequenzen gezogen. "Wir haben uns von jedem zehnten freien Mitarbeiter getrennt und mußten fast komplette Projekte abgeben. Da wir nur noch mit Werkverträgen arbeiten, können wir bestimmte Aufträge wie etwa Tätigkeiten in der Hotline, die Weisungsgebundenheit voraussetzen, gar nicht mehr anbieten", schildert Michael Schulz (Name von der Redaktion geändert). Er hat die Sprengkraft des Gesetzes sofort verstanden und auf seinen Weihnachtsurlaub verzichtet, um eine Fragebogenaktion für die 450 freien Mitarbeiter der Unternehmensberatung vorzubereiten, bei der er beschäftigt ist.

Drei Monate später ist Schulz desillusioniert. Nicht nur, daß er sich mit mehrmals ausgefüllten Fragebögen herumschlagen mußte, die um so geschönter waren, je mehr sich die Freiberufler über das Thema informiert hatten. Für seine offene Vorgehensweise bekam er noch Gemeinheiten an den Kopf geworfen. Dennoch ist Schulz überzeugt, daß sich der überhitzte Markt bereinigen wird: "In Zukunft werden nur noch die Freiberufler am Markt sein, die wirklich unternehmerisch tätig sein wollen, und nicht die, die nur die schnelle Mark machen möchten."

Bei Stundensätzen von 200 Mark und mehr verspüren freiberufliche IT-Berater in der Regel wenig Lust, sich auf eine Festanstellung und damit auf erheblich weniger Geld einzulassen. Dieses Argument wird von verschiedenen Seiten immer wieder vorgebracht, wenn Auswege aus der Scheinselbständigkeit diskutiert werden. Für kleinere und mittelständische Firmen, die manchmal mehr Freie als Festangestellte haben, ist der Weg über die Festanstellung auch nicht finanzierbar. Für die großen IT-Dienstleister dagegen schon. Dazu Schmid von CSC Ploenzke: "Wir sind eigentlich mehr an Festangestellten interessiert, da sie für uns günstiger sind." Durch das neue Gesetz habe man in den vergangenen zwei Monaten drei neue Angestellte aus dem Pool der freien Mitarbeiter gewinnen können. Auch Heinz-Joachim Osenberg, verantwortlich für das Personal-Marketing bei der Heyde Consulting AG, hat festgestellt, daß die Zahl der Bewerber, die vorher selbständig waren, merklich gestiegen ist. Eine Entwicklung, die der Personaler begrüßt, schließlich folge man auch bei Heyde der Devise: "Im Zweifel auf den freien Mitarbeiter verzichten."

Als lachende Dritte fühlen sich die Zeitarbeitsfirmen, die immer auf der Suche nach Verstärkung für den eigenen IT-Pool sind. "Der Druck auf die Freiberufler wächst, so daß viele bei uns anklopfen und ins Angestelltenverhältnis zurückwollen", gibt Werner Kubosch, verantwortlich für ITManpower, an. Zeitarbeiter dürfen laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aber auch nur ein Jahr bei ein und demselben Auftraggeber im Einsatz sein, erst nach einer dreimonatigen Unterbrechung kann die Projektarbeit wieder aufgenommen werden. Eine Problematik, die Michael Schulz auch für die DV-Freiberufler durch das neue Gesetz gegen Scheinselbständigkeit gegeben sieht: "Ich muß auf die Dauer der Einsätze achten. Auch guten Leute kann ich die Aufträge nicht beliebig verlängern, wenn ich den Verdacht der Scheinselbständigkeit vermeiden will."

Daß das Gesetz die Existenz ganzer Firmen in Frage stellt, zeigt das Beispiel einer Netzwerkorganisation von über 180 selbständigen IT-Trainern und -Beratern. Auch wenn der Großteil von ihnen Mitgesellschafter der GmbH sind, sind auch sie vom Verdacht der Scheinselbständigkeit berührt, zumal sie gemeinsam am Markt auftreten und zusammen eine Administration nutzen. "Unser Experiment, das den Arbeitsformen der Zukunft Rechnung trägt, gerät in Konflikt mit einem Gesetz, das sich in den alten Fronten des Klassenkampfes bewegt", sagt ein Mitgesellschafter.

Daß die Fronten aber nicht so verhärtet sind, wie befürchtet, zeigen zwei Beispiele. Zum einen hat Arbeitsminister Walter Riester angekündigt, daß die Rentenversicherungsträger nur rückwirkend zum 1. Januar 1999 prüfen werden. Horrende Nachzahlungen von bis zu 400000 Mark für scheinselbständige IT-Berater werden Unternehmen deshalb vermutlich erspart bleiben. Zum anderen zeigen die Krankenkassen in Sachen Meldepflicht von Scheinselbständigen Nachsicht. Eigentlich wäre die Frist bereits am 31. März 1999 abgelaufen. Doch da die Kassen froh sind, wenn überhaupt Meldungen eintreffen, drücken sie auch noch in näherer Zukunft ein Auge zu und verzichten auf Bußgelder bis zu 10000 Mark.

Die Ausnahmen

Manch einer sieht schon die Stunde der "Alten" gekommen. Hintergrund dieser Erwartung ist, daß sich arbeitnehmerähnliche Selbständige von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können, wenn sie vor dem 2. Januar 1949 geboren sind. Der Antrag auf Befreiung muß jedoch bis spätestens 30. Juni 1999 beim entsprechenden Träger der Rentenversicherung eingereicht werden.

Der 30. Juni 1999 ist auch der Stichtag für die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, die vor dem 10. Dezember 1998 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben und sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen. Allerdings müssen die eingezahlten Beiträge mindestens so hoch sein wie die in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einem Durchschnittseinkommen von 4410 Mark sind 895 Mark im Monat zu zahlen. Wer eine Lebensversicherung hat, aber noch nicht in dieser Höhe, kann sie ebenfalls bis zum 30. Juni 1999 aufstocken, um die Befreiung zu erreichen.

Eine Sonderbehandlung bekommen darüber hinaus nur die Existenzgründer. Erst kürzlich hatte der parlamentarische Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium, Siegmar Mosdorf, die Presse glauben zu machen versucht, daß das umstrittene Gesetz im Sinne der Existenzgründer nachgebessert werde. Tatsächlich war jedoch von vornherein festgelegt, daß Existenzgründer in den ersten drei Berufsjahren auf Antrag nur Beiträge auf Basis der Hälfte des Durchschnittseinkommens zahlen müssen. Für die alten Bundesländer werden 2200 Mark, für die neuen Bundesländer 1860 Mark angesetzt. Das entspricht dann einem Rentenversicherungsbeitrag von monatlich 430 Mark (Westen) beziehungsweise 362 Mark (Osten).Scheinselbständig - die Kriterien

"Wir haben eine Rechtsunsicherheit von ungeahnten Ausmaßen." Rechtsanwalt Robert Dorr, der für Price Waterhouse Coopers Veltins in Stuttgart arbeitet, warnt vor unüberlegtem Handeln. Seit die Neuregelungen im Sozialversicherungsrecht zum 1. Januar 1999 zur Beurteilung von Scheinselbständigen in Kraft getreten sind, herrscht in der Wirtschaft nicht nur große Aufregung, sondern auch enormer Informationsbedarf.

Demnach gelten alle diejenigen als scheinselbständig, die mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfüllen, das heißt

-außer Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;

-regelmäßig und im wesentlichen für einen einzigen Arbeitgeber tätig sind;

-für Arbeitnehmer typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder

-nicht unternehmerisch am Markt auftreten.

Der Grad der persönlichen Abhängigkeit einer Person von einem Auftraggeber entschied auch schon in der Vergangenheit zwischen Schein und Sein von Selbständigen. Die entscheidende Neuerung ist, daß nicht mehr die Prüfer der Rentenversicherungsanstalten, sondern die Auftraggeber nachweisen müssen, daß eine echte Selbständigkeit vorliegt und sie damit nicht ihren Anteil an den Sozialversicherungsabgaben zu zahlen haben. Dank dieser Beweislastumkehr brauchen die Prüfer nur noch die Vermutung einer Scheinselbständigkeit aussprechen, und schon sind die Firmen im Zugzwang, binnen eines angemessenen Zeitraums - manche Prüfanstalten sprechen von bis zu vier Wochen - dies zu widerlegen.

Können Auftraggeber nachweisen, daß ihre freien Mitarbeiter zum Beispiel frei am Markt auftreten und nicht weisungsgebunden sind, aber trotzdem keine Angestellten haben und nur für einen Auftraggeber tätig sind, werden diese Freiberufler als arbeitnehmerähnliche Selbständige eingestuft. In diesem Fall trägt der freie Mitarbeiter die Beiträge zur Rentenversicherung in voller Höhe selbst.