DV und RechtStatus des DV-Beraters nicht eindeutig geklärt

SAP-Berater als Freiberufler anerkannt

19.09.1997

Die Einordnung zu Ungunsten des betroffenen DV-Beraters ist in vielen Fällen unzulässig. Zwar sind sowohl die Gesetze als auch die Rechtsprechung in dieser Frage nicht eindeutig - der von ihnen gesteckte Rahmen wird jedoch häufig von den Betroffenen nicht effektiv genutzt, so daß hier durchaus bestehende Chancen auf Anerkennung als Freiberufler verlorengehen. Daß diese Möglichkeiten tatsächlich bestehen, zeigt folgender, auf den ersten Blick eher aussichtslos erscheinende Fall.

Es handelt sich um einen DV-Berater ohne staatliches Diplom, der sein DV-Wissen in verschiedenen Ausbildungen und Tätigkeiten erworben hat. Nach einer rund 20jährigen Beschäftigung als Angestellter, zuletzt mit dem Schwerpunkt SAP-Beratung, macht sich der DV-Berater 1995 selbständig. Er stellt eine Anfrage an sein zuständiges Finanzamt, ob sich seine freiberufliche Tätigkeit in die Kategorie beratender Betriebswirt einordnen läßt - und erhält prompt eine Absage. Daraufhin beauftragt er einen auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt.

Aufgrund der für den selbständigen DV-Berater ungünstigen Rechtsprechung zur Tätigkeit des beratenden Betriebswirtes und seiner umfangreichen beruflichen Kenntnisse wird mit Hilfe aussagekräftiger Unterlagen gegenüber dem Finanzamt dargelegt, daß der DV-Berater dem freiberuflich tätigen Ingenieur in Form des Wirtschaftsinformatikers vergleichbar ist. Es gelingt, das Finanzamt davon zu überzeugen, daß der DV-Berater über einen adäquaten DV-Kenntnisstand verfügt und im Bereich der Systemsoftware und nicht der Anwendungssoftware tätig ist. Letzteres hängt von den konkreten Aufgaben des DV-Beraters ab. Grundsätzlich kann aber auch ein SAP-Berater - in der Regel vom Finanzamt als anwendungsorientiert eingestuft - als Freiberufler anerkannt werden.

Entscheidend ist hierbei aus der Sicht und Erfahrung des Autors die beweiskräftige Darstellung der Kenntnisse und Tätigkeiten des betroffenen DV-Beraters. Hier gilt es, insbesondere die von der Rechtsprechung definierten Kriterien des freiberuflichen Ingenieurs beziehungsweise Wirtschaftsinformatikers auf den Einzelfall anzuwenden und den vorhandenen Interpretationsspielraum optimal zu nutzen. Somit sollte jeder selbständige DV-Berater, auch wenn er auf den ersten Blick wenig Chancen sieht, prüfen, ob er berechtigerweise zur Gewerbesteuer herangezogen wird oder nicht unter diese Steuerpflicht fällt.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie vom Autor, Telefon 04 21/1 41 81, Telefax 04 21/1 69 23 79.

* Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt in Bremen.