Erste Anklage nach dem Datenschutzgesetz:

"Sag mir, wo die Daten sind...

07.11.1980

...wo sind sie geblieben?", fragten sich Gericht und Zuhörer des ersten Prozesses nach ° 49 DSG (Unbefugter Eingriff in Verarbeitungen und unbefugtes Beschaffen von Daten). Ein Angestellter eines Handelshauses war angeklagt worden, nachdem eine vom mißtrauisch gewordenen Firmenchef veranlaßte Haussuchung Computerausdrucke zutage gebracht hatte. Der Prozeß endete vorläufig mit einem durchaus berechtigt scheinenden Freispruch.

Große Aufmerksamkeit fand der angeblich erste "Computerprozeß" in Osterreich. Ähnliche Tatbestände waren jedoch bereits mehrmals verhandelt worden. So im Fall eines Beamten, der Daten von Wehrpflichtigen an Werbeunternehmen verkauft hatte und einer Sekretärin, die sich die Kündigung durch Mitnahme eines Päckchens Mikrofilme versüßte. Premiere hatten die Strafbestimmungen des seit 1. Januar 1980 in Kraft befindlichen DSG.

Aus dem Fehlen größerer (?) Mengen von Endlospapier, dessen Wert im Laufe des Prozesses aber mit nur 80 Schillingen angegeben wurde und dem gleichzeitigen Aufschwung einer Konkurrenzfirma, zog der Chef einer Werkzeughandelsfirma den Schluß, einer seiner Angestellten hätte sich Kundendaten verschafft und diese verkauft. Der Angeklagte verantwortete sich damit, er wäre ohnedies mit der Bearbeitung dieser Daten betraut gewesen. Da er in der Dienstzeit nicht fertig geworden sei, hätte er die Ausdrucke eben mit heimgenommen. Da ein konkreter Schaden nicht nachgewiesen werden konnte, erfolgte ein Freispruch, der vom Staatsanwalt angefochten wurde.

Zwar nicht datenschutzrelevant, da die Verhandlung (noch) nicht auf einem Prozeßrechner stattfand, aber doch ein unnötiger Eingriff in die Privatsphäre war die ausgiebige Erörterung von Schulbildung, Krankenständen und Urlaubsreisen des Angeklagten.

Folgerung: Daten, in die jemand ohnedies berufsmäßig Einblick hat, kann er sich auch durch Mitnahme aus dem Unternehmen nicht "beschaffen".

Bestätigt wurde durch den Prozeß daß Datensicherungsmaßnahmen in Klein- und Mittelbetrieben sehr im argen liegen. Gewichtskontrollen zum Nachweis von Übermittlungen sind wohl sehr dürftig.