Ruhe an der Front!

19.05.1978

Der erste DSB-Kongreß war - wie zu erwarten - ein Höhepunkt in der Kritik, wie mangelhaft der Gesetzgeber das Bundesdatenschutzgesetz abgefaßt hat: Diese furchtbaren Begriffe wie "berechtigtes Interesse, geringfügige Datenverarbeitung im Auftrag". Die EDV-Leute wollen in ihrer binären Welt nur akzeptieren, was sich als "wenn..., dann..." und letztlich als 0 oder 1 darstellen läßt, alles andere soll draußen bleiben. Das BDSG müssen sie allerdings zur Kenntnis nehmen. So beschweren sie sich - kein Wunder - über diesen Fremdkörper und fragen nach: "Geringfügige Datenverarbeitung im Auftrag: Wieviel Prozent höchstens?" Und immer wieder bohren sie nach: "Wir hätten es gerne noch ein bißchen genauer."

Überraschend ist, daß die Juristen bei dieser Kritik mitmachen. Eigentlich haben sie sich schon daran gewöhnt daß sie mit solchen Begriffen leben müssen. Sie sind sich auch einig, daß sie sehr wohl darüber diskutieren können, was "angemessen" und was "unangemessen" ist - auch wenn sie im konkreten Fall darüber streiten können, was "an-" oder "unangemessen" ist. Letztlich kommt es auch bei ihnen auf den Einzelfall an, ihre Definitionen dienen (fast) nur dazu, Fälle zusammenzufassen. Doch Klarheit können sie erst im Laufe der Zeit schaffen.

Wenn sie aber mit EDV-Leuten zusammenkommen, neigen viele zur Fahnenflucht und verleugnen ihr Metier. Sie wollen wieder in einer eindeutigen Welt arbeiten, die nur "ja" oder "nein" kennt. So bemüht sich der eine, "geringfügig" mit "bis zu 5 Prozent, höchstens aber Mark..." zu bestimmen, und der nächste seufzt: "Wenn das geht. Das wäre schön!" Dieses Phänomen läßt sich auch sonst beobachten, wenn Juristen mit EDV-Leuten zusammenkommen.

Nicht, daß die EDV-Leute die Juristen deswegen akzeptieren würden. Schließlich ist dieser Berufsstand für das Gesetz verantwortlich. Aber sie vermögen zu erkennen, daß es Juristen gibt, die ihnen helfen wollen. Aber warum können die sich nicht einigen und eine Meinung vertreten, die - siehe oben - nicht nur detailliert, sondern auch klar ist. Die Juristen überschütten die DSB mit Informationen. Mir ist kein Gesetz bekannt, zu dem es soviel Kommentare gibt, wie zum BDSG. Man kann beliebig viele juristische Meinungen entwickeln, wenn Methode wird, was bei der Diskussion der Kommentatoren geäußert wurde: Man dürfe heute dem Wortlaut keine so große Bedeutung mehr beimessen, weil der Gesetzgeber heute nicht mehr so genau formuliere.

Den Datenschutz geht man am besten - das zeigen die hessischen Erfahrungen - von unten an:

Erst einmal kann nur Einzelmaßnahmen ergreifen, dann einen Anwendungsbereich per Richtlinie (Verwaltungsvorschrift oder Verordnung) in den Griff bekommen und als letztes spezifische gesetzliche Regelungen schaffen. Wer - wie beim BDSG - ganz oben anfängt, kann nur mit Hilfe von Generalklauseln einen Rahmen schaffen.

Für die Praxis heißt das, daß es derzeit - sozusagen "unten" - erst einmal auf den Dialog zwischen Datenverarbeitern und Aufsichtsbehörden ankommt. Die Aufsichtsbehörden haben mit ihren vorläufigen Verwaltungsvorschriften eine Arbeitsgrundlage geschaffen. Die Wirtschaft hat sie mit Erleichterung zur Kenntnis genommen. Immer wieder wurde von allen Seiten geraten, BDSG und Verwaltungsvorschriften vernünftig zu behandeln.

So unklar ist das BDSG gar nicht (mehr), wie der Eindruck manchmal hervorgerufen wird. Die EDV-Leute haben mit ihrer Detaillierungswut die Analyse in kurzer Zeit schon ziemlich weit getrieben. Viele AusIegungsprobleme sind schon erledigt. In erster Linie geht es - bereits - um SonderfäIIe. Während der Podiumdiskussion um ganz besondere Sonderfälle beim Auskunftsanspruch des Betroffenen ergab eine informelle Umfrage, daß die "weit überwiegende Mehrheit" der anwesenden Datenschutzbeauftragten bisher noch keine einzige Anfragen erhalten hatte.

Ruhe an der Front gilt auch für diejenigen, die "geschäftsmäßig BDSG-Informationen als Dienstleistungsunternehmen verarbeiten" (° 31 BDSG). Der Kongreß sei - so die Einleitung - veranstaltet worden mit einem "immensen Werbeaufwand, wie in dieser Branche bisher nicht vorgekommen". Die Resonanz darauf fand der Veranstalter eher enttäuschend. Hoffen wir, daß der Kongreß das große Signal dafür war, daß sich der BDSG-Markt konsolidiert und damit beruhigt. Dem Kongreß kam diese Ruhe zugute.